Eine gesetzwidrige Einlagenrückgewähr durch Hin- und Herzahlen ist anzunehmen, wenn die Einlage oder ein Teil davon in einem engen zeitlichen Zusammenhang (hier: wenige Tage bzw. wenige Monate) an den Gesellschafter zurückbezahlt wird und die dadurch bewirkte Umgehung der Kapitalaufbringung vorher so vereinbart war. Der zeitliche Zusammenhang begründet die Vermutung, dass die Umgehung der gesetzlichen Vorschriften abgesprochen war (OLG Brandenburg, Urteil v. 28.12.2017, 6 U 87/15).
Im entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter wenige Tage vor der Kapitalerhöhung einen Gewinnabführungsvertrag mit der GmbH unterschrieben. Kurz nach Einzahlung der Einlage ließ sich der Gesellschafter Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag überweisen. Das Gericht wertete dies als unzulässiges „Hin- und Herzahlen”. Wichtig: Alleine das „Hin- und Herzahlen” gilt als Beleg für eine unzulässige Absprache.