Das Auskunfts- und Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters (§ 51 a GmbH-Gesetz) ist umfassend und kann nur ausnahmsweise eingeschränkt werden. Es umfasst – so das LG Essen – … alle internen Papiere, die gesamte Geschäftskorrespondenz und sämtliche Buchungsbelege. Eine zeitliche oder räumliche Einschränkung zur Ausübung dieses Gesellschafter-Rechts ist nur im Ausnahmefall möglich. Dadurch darf der Informationsanspruch aber nicht materiell (inhaltlich) beschränkt werden (LG Essen, Urteil vom 4.7.2014, 45 O 49/13).
Immer, wenn das Auskunfts- und Einsichtsrecht eines Gesellschafters eingeschränkt werden soll, reagieren die Gerichte hochempfindlich. So geht es z. B. nicht, wenn der Geschäftsführer die Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts auf „einmal im Quartal“ beschränken will. Und: Soll das Auskunfts- und Einsichtsrecht darauf beschränkt werden, dass Einsicht nur in den Geschäftsräumen der GmbH genommen werden kann, dann muss der Geschäftsführer dafür jeweils einen konkreten Termin zur Bucheinsicht vorschlagen.