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GmbH-Recht: Gesellschafter darf Unterlagen einsehen

Das Aus­kunfts- und Infor­ma­ti­ons­recht des GmbH-Gesell­schaf­ters (§ 51 a GmbH-Gesetz) ist umfas­send und kann nur aus­nahms­wei­se ein­ge­schränkt wer­den. Es umfasst – so das LG Essen – … alle inter­nen Papie­re, die gesam­te Geschäfts­kor­re­spon­denz und sämt­li­che Buchungs­be­le­ge. Eine zeit­li­che oder räum­li­che Ein­schrän­kung zur Aus­übung die­ses Gesell­schaf­ter-Rechts ist nur im Aus­nah­me­fall mög­lich. Dadurch darf der Infor­ma­ti­ons­an­spruch aber nicht mate­ri­ell (inhalt­lich) beschränkt wer­den (LG Essen, Urteil vom 4.7.2014, 45 O 49/13).

Immer, wenn das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht eines Gesell­schaf­ters ein­ge­schränkt wer­den soll, reagie­ren die Gerich­te hoch­emp­find­lich. So geht es z. B. nicht, wenn der Geschäfts­füh­rer die Aus­übung des Aus­kunfts- und Ein­sichts­rechts auf „ein­mal im Quar­tal“ beschrän­ken will. Und: Soll das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht dar­auf beschränkt wer­den, dass Ein­sicht nur in den Geschäfts­räu­men der GmbH genom­men wer­den kann, dann muss der Geschäfts­füh­rer dafür jeweils einen kon­kre­ten Ter­min zur Buch­ein­sicht vorschlagen.

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