Wird ein GmbH-Anteil rechtswirksam eingezogen (§ 34 GmbH-Gesetz), haften die Alt-Gesellschafter erst dann gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter, wenn ein rechtswirksamer Fortsetzungsbeschluss gefasst ist und wenn unzulässigerweise die Abfindungszahlung an den ausgeschiedenen Gesellschafter treuwidrig verweigert wird (BGH, Urteil vom 10.5.2016, II ZR 342/14). …
Im Urteilsfall musste die Gesellschaft noch während des Zeitraumes, für den Ratenzahlungen für den GmbH-Anteil vereinbart waren, Insolvenz anmelden. Das Gericht verneinte einen Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter für die ausstehende Abfindung. Aufgepasst: Als Gesellschafter, dessen GmbH-Anteil aufgrund einer Satzungsbestimmung mit Ihrer Zustimmung eingezogen werden kann, sind Sie gut beraten, sich nicht auf eine Ratenzahlung einzulassen, sondern darauf zu bestehen, dass die Abfindung sofort in voller Höhe ausgezahlt wird – ggf. über einen GmbH-Kredit.