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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Einziehung des GmbH-Anteils bleibt kompliziert

Wird ein GmbH-Anteil rechts­wirk­sam ein­ge­zo­gen (§ 34 GmbH-Gesetz), haf­ten die Alt-Gesel­l­­schaf­ter erst dann gegen den aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­ter, wenn ein rechts­wirk­sa­mer Fort­set­zungs­be­schluss gefasst ist und wenn unzu­läs­si­ger­wei­se die Abfin­dungs­zah­lung an den aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­ter treu­wid­rig ver­wei­gert wird (BGH, Urteil vom 10.5.2016, II ZR 342/14). …

Im Urteils­fall muss­te die Gesell­schaft noch wäh­rend des Zeit­rau­mes, für den Raten­zah­lun­gen für den GmbH-Anteil ver­ein­bart waren, Insol­venz anmel­den. Das Gericht ver­nein­te einen Haf­tungs­durch­griff auf die Gesell­schaf­ter für die aus­ste­hen­de Abfin­dung. Auf­ge­passt: Als Gesell­schaf­ter, des­sen GmbH-Anteil auf­grund einer Sat­zungs­be­stim­mung mit Ihrer Zustim­mung ein­ge­zo­gen wer­den kann, sind Sie gut bera­ten, sich nicht auf eine Raten­zah­lung ein­zu­las­sen, son­dern dar­auf zu bestehen, dass die Abfin­dung sofort in vol­ler Höhe aus­ge­zahlt wird – ggf. über einen GmbH-Kredit.

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