Laut § 34 GmbH-Gesetz können die Gesellschafter den GmbH-Anteil eines Mit-Gesellschafters nur einziehen, wenn das im Gesellschaftsvertrag der GmbH ausdrücklich zugelassen ist. Wird der GmbH-Anteil aufgrund dieser Klausel eingezogen, „geht er unter“. Er kann nicht mehr nachträglich geteilt und auf einen anderen Gesellschafter übertragen werden (OLG Dresden, Urteil vom 28.10.2015, 13 U 788/15, Quelle: GmbH Rundschau 2016, S. 56 ff.). ..
Der eingezogene Geschäftsanteil wird vernichtet, er geht mit allen Rechten und Pflichten unter. Das Stammkapital der Gesellschaft ändert sich jedoch nicht. Es erhöhen sich die Nennbeträge jedes verbliebenen Geschäftsanteils entsprechend.