Nach wie vor ist die Pensionszusage für den (nicht pflichtversicherten) Geschäftsführer eine gute und meist notwendige Form der Zukunftssicherung. Damit ist es möglich, Beiträge zur Zukunftssicherung als Betriebsausgaben anzusetzen und durch die Bildung einer Rückstellung in der Bilanz den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH dauerhaft zu drücken.
In der Praxis achtet der Steuerberater darauf, dass alle Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eingehalten werden. Dennoch kommt es immer wieder zu Problemen mit dem Finanzamt. Unterdessen hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein weiteres wichtiges Grundsatzurteil zur sog. Erdienensdauer entschieden. Dass betrifft alle die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, die bereits älter sind und noch keine Pensionszusage zur Sicherung ihrer Alterseinkünfte vereinbart haben (BFH, Urteil vom 20.7.2016, I R 33/15). Danach gilt: …
- Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen Anspruch auf Altersversorgung regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt, gilt auch bei einer mittelbaren Versorgungszusage mit rückgedeckter Unterstützungskassenzusage.
- Kann die sog. Erdienensdauer vom beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr abgeleistet werden, muss ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse der Gesellschaft von der (mittelbaren) Versorgungszusage absehen. Die geleisteten Zuwendungen sind dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 20.5.2015, I R 17/14 für Pensionszusagen).
- Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ohne eine solche Altersversorgung müssen sich sputen, wenn Sie diese Möglichkeiten noch nutzen wollen. Das gilt für die Geschäftsführer die aktuell jünger als 57. Jahre (Jahrgang: 1962) sind und mit dem 67. Lebensjahr ausscheiden wollen.
Wer älter ist, hat keine Chancen mehr, dass die Pensionszusage mit Rückstellungsbildung bzw. die Beitragszahlungen zur Versorgungszusage bei einer Unterstützungskasse vom Finanzamt anerkannt werden. ACHTUNG: Das gilt auch für nachträgliche Änderungen einer Zusage, sofern die Änderungen – z. B. eine erhebliche Aufstockung oder Einbeziehung eines neuen Lebenspartners – zu zusätzlichen Kosten bei der GmbH führen. Auch dann kann das Finanzamt erneut eine 10jährige Erdienensdauer verlangen.