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GmbH-Krise: Geschäftsführer muss Steuerbescheiden widersprechen

Nur wenn der Geschäfts­füh­rer den im Insol­venz­ver­fah­ren vom FA ange­mel­de­ten Steu­er­for­de­run­gen wider­spricht, kann er spä­ter dage­gen gericht­lich vor­ge­hen, z. B. wenn er für die­se Steu­er­schul­den per­sön­lich in die Haf­tung genom­men wird (FG Köln, Urteil vom 18.1.2017, 10 K 3671/14).

Das ist wich­tig für alle Geschäfts­füh­rer von GmbHs im Insol­venz­ver­fah­ren. Hat der näm­lich zu spät (hier: es gilt die Drei­wo­chen­frist) Insol­venz ange­mel­det, haf­tet er für die Steu­er­schul­den u. U. per­sön­lich. Es emp­fiehlt sich also, Steu­er­for­de­run­gen des Finanz­amts im Insol­venz­ver­fah­ren umge­hend und umfas­send zu wider­spre­chen. Nur dann ist sicher gestellt, dass Sie spä­ter dage­gen noch Rechts­mit­tel ein­le­gen kön­nen. Gegen das Urteil ist Revi­si­on zuge­las­sen. Wir hal­ten auf dem Laufenden.

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