Kategorien
Volkelt-Briefe

GmbH-JA 2019: „Anhang” muss auf Corona-Folgen eingehen

Als Geschäftsführer/in einer GmbH/UG sind Sie zustän­dig und ver­ant­wort­lich für die Erstel­lung, Fest­stel­lung, Prü­fung und Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses. Dabei sind Fris­ten ein­zu­hal­ten. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig dazu – so zur Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2019 für klei­ne GmbH/UG zum Monats­en­de, dem 30.6.2020.

Beson­der­heit im Zusam­men­hang mit den Coro­na-Ereig­nis­sen: Müs­sen die wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen auf die ein­zel­ne GmbH/UG bereits berück­sich­tigt wer­den? Wenn JA – wel­che GmbH/UG müs­sen reagie­ren und in wel­cher Form muss auf die wirt­schaft­li­chen Pro­ble­me in 2020 ein­ge­gan­gen wer­den? Ant­wort: JA – Sie müs­sen die wirt­schaft­li­chen Fol­gen im Jah­res­ab­schluss anmer­ken. Vor­ab eini­ge all­ge­mei­ne Hin­wei­se zur schnel­le­ren Orientierung:

  • GmbH/UG mit abwei­chen­dem Wirt­schafts­jahr (zum 30.3. oder zum 30.6.) erfas­sen die wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung (Umsatz­rück­gang, Per­so­nal­kos­ten­re­du­zie­rung durch Kurz­ar­beit usw.) im ers­ten Quar­tal bzw. im ers­ten Halb­jahr 2020 bereits in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) und in der Bilanz.
  • GmbH/UG, deren Wirt­schafts­jahr zum 31.12.2019 ende­te, müs­sen kei­ne nach­träg­li­chen Kor­rek­tu­ren in der GuV oder in der Bilanz vor­neh­men. Aller­dings müs­sen sie im sog. Anhang zum Jah­res­ab­schluss auf die Fol­gen der wirt­schaft­li­chen Kri­se und deren Aus­wir­kun­gen auf die GmbH/UG eingehen.

Die Rechts­la­ge: Die­se Hin­weis­pflicht ergibt sich aus den Vor­ga­ben des IDW (hier: Prü­fungs­stan­dard 270 Rand­zif­fer 9, neue Fas­sung). Danach gilt für die ord­nungs­ge­mä­ße Auf­stel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses: „Bestehen wesent­li­che Unsi­cher­hei­ten, die Zwei­fel an der Fähig­keit des Unter­neh­mens zur Fort­füh­rung der Unter­neh­mens­tä­tig­keit auf­wer­fen, und wer­den die­se nicht spä­tes­tens bis zum Zeit­punkt der Been­di­gung der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses aus­ge­räumt, so erfor­dert dies eine Anga­be im Anhang zum Jah­res­ab­schluss”.

Wich­tig: In die­sem Zusam­men­hang weist der Wirt­schafts­prü­fer, Steu­er­be­ra­ter Prof. Dr. Joa­chim Schif­fers aus­drück­lich dar­auf hin, dass die­se Berichts­pflicht im Anhang für alle GmbH/UG besteht – also auch für alle klei­nen GmbH/UG und auch für Kleinst-GmbH/UG, wenn sie einen Anhang erstel­len (Quel­le: GmbH-Rund­schau 2020, Sei­te 524).

Hier eini­ge Bei­spie­le, die eine sol­che Berichts­pflicht aus­lö­sen: Das betrifft z. B. Umsatz­aus­fäl­le, die sich aus einer Zwangs­schlie­ßung des Unter­neh­mens erge­ben (Han­del, Hotel- und Gas­tro­no­mie­be­trie­be usw.), Umsatz­rück­gän­ge, die sich nach der Insol­venz eines Groß­kun­den oder einem Coro­na-beding­ten Auf­trags­rück­gang erge­ben oder Umsatz­rück­gän­ge, die sich durch die Unter­bre­chung von Lie­fer­ket­ten erge­ben. Hat der Umsatz­rück­gang (erheb­li­che) Aus­wir­kun­gen auf die Liqui­di­tät bzw. auf die bilan­zi­el­le Situa­ti­on der GmbH/UG (Über­schul­dung), müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass das Weg­las­sen die­ser Infor­ma­ti­on im Anhang des Jah­res­ab­schlus­ses bereits als Pflicht­ver­säum­nis der Geschäfts­füh­rung gewer­tet wer­den kann.

Für Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH kann dar­über hin­aus eine Pflicht zur Nach­trags­be­richt­erstat­tung im Anhang bestehen – und zwar dann, wenn außer­ge­wöhn­li­che Vor­gän­ge (§ 285 Nr. 33 Han­dels­ge­setz­buch) ein­tre­ten. Die­se GmbHs müs­sen zusätz­lich im Lage­be­richt auf die aktu­el­le wirt­schaft­li­che Situa­ti­on ein­ge­hen und Maß­nah­men der Geschäfts­füh­rung zur Kri­sen­be­wäl­ti­gung nen­nen. Mehr dazu dem­nächst an die­ser Stelle.

Schreibe einen Kommentar