Als Geschäftsführer/in einer GmbH/UG sind Sie zuständig und verantwortlich für die Erstellung, Feststellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Dabei sind Fristen einzuhalten. Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig dazu – so zur Erstellung des Jahresabschlusses 2019 für kleine GmbH/UG zum Monatsende, dem 30.6.2020.
Besonderheit im Zusammenhang mit den Corona-Ereignissen: Müssen die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die einzelne GmbH/UG bereits berücksichtigt werden? Wenn JA – welche GmbH/UG müssen reagieren und in welcher Form muss auf die wirtschaftlichen Probleme in 2020 eingegangen werden? Antwort: JA – Sie müssen die wirtschaftlichen Folgen im Jahresabschluss anmerken. Vorab einige allgemeine Hinweise zur schnelleren Orientierung:
- GmbH/UG mit abweichendem Wirtschaftsjahr (zum 30.3. oder zum 30.6.) erfassen die wirtschaftliche Entwicklung (Umsatzrückgang, Personalkostenreduzierung durch Kurzarbeit usw.) im ersten Quartal bzw. im ersten Halbjahr 2020 bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und in der Bilanz.
- GmbH/UG, deren Wirtschaftsjahr zum 31.12.2019 endete, müssen keine nachträglichen Korrekturen in der GuV oder in der Bilanz vornehmen. Allerdings müssen sie im sog. Anhang zum Jahresabschluss auf die Folgen der wirtschaftlichen Krise und deren Auswirkungen auf die GmbH/UG eingehen.
Die Rechtslage: Diese Hinweispflicht ergibt sich aus den Vorgaben des IDW (hier: Prüfungsstandard 270 Randziffer 9, neue Fassung). Danach gilt für die ordnungsgemäße Aufstellung eines Jahresabschlusses: „Bestehen wesentliche Unsicherheiten, die Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen, und werden diese nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Jahresabschlusses ausgeräumt, so erfordert dies eine Angabe im Anhang zum Jahresabschluss”.
Wichtig: In diesem Zusammenhang weist der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Prof. Dr. Joachim Schiffers ausdrücklich darauf hin, dass diese Berichtspflicht im Anhang für alle GmbH/UG besteht – also auch für alle kleinen GmbH/UG und auch für Kleinst-GmbH/UG, wenn sie einen Anhang erstellen (Quelle: GmbH-Rundschau 2020, Seite 524).
Hier einige Beispiele, die eine solche Berichtspflicht auslösen: Das betrifft z. B. Umsatzausfälle, die sich aus einer Zwangsschließung des Unternehmens ergeben (Handel, Hotel- und Gastronomiebetriebe usw.), Umsatzrückgänge, die sich nach der Insolvenz eines Großkunden oder einem Corona-bedingten Auftragsrückgang ergeben oder Umsatzrückgänge, die sich durch die Unterbrechung von Lieferketten ergeben. Hat der Umsatzrückgang (erhebliche) Auswirkungen auf die Liquidität bzw. auf die bilanzielle Situation der GmbH/UG (Überschuldung), müssen Sie davon ausgehen, dass das Weglassen dieser Information im Anhang des Jahresabschlusses bereits als Pflichtversäumnis der Geschäftsführung gewertet werden kann.