Verkauft eine GmbH (juristische Person des Privatrechts) ein Grundstück oder eine Immobilie an einen öffentlichen Träger (hier: Landkreis), dann ist dieser Vorgang …nicht Grunderwerbesteuer befreit (§ 4 Nr. GrErbStG) (BFH, Urteil vom 9.11.2016, II R 12/15).
Diese ausnahmsweise Befreiung von der Grunderwerbsteuer beim Verkauf von Grundstücken/Immobilien greift nur, wenn der Verkauf durch eine steuerlich begünstige juristische Person der Öffentlichen Rechts erfolgt, z. B. wenn Grundstücke aus dem Vermögen des Landkreises durch eine steuerbegünstigte gemeinnützige kommunale GmbH an den Bund oder an eine Kommune verkauft werden.
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