Für GmbHs gelten ab dem Geschäftsjahr 2015 neue Schwellenwerte für die Zuordnung zur jeweiligen GmbH-Größenklasse – kleinste, kleine, mittelgroße und große GmbH (vgl. Nr. 4/2015). Für viele GmbHs … wird die Jahresabschluss-Erstellung und Veröffentlichung damit einfacher und kostengünstiger. Das gilt allerdings nicht automatisch für alle GmbHs, die rein rechnerisch in die nächst kleinere Größenklasse absteigen würden.
Begründung: im Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz hat man sich darauf verständig, die Umsatzerlöse neu zu definieren. So, dass einige GmbHs ihren Umsatz in Zukunft nach oben rechnen müssen. Es gilt: Alle Vorgänge des Unternehmens gehören in Zukunft zum normalen bzw. gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Auch außerordentliche Aufwendungen und Erträge werden eingerechnet. Aus bilanzieller Sicht heißt das: „Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Einbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern (z. B. Mineralölsteuer) auszuweisen“.