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Volkelt-Briefe

GmbH-Größenklassen: Behörden rechnen Umsatzerlöse nach oben

Für GmbHs gel­ten ab dem Geschäfts­jahr 2015 neue Schwel­len­wer­te für die Zuord­nung zur jewei­li­gen GmbH-Grö­ßen­klas­se – kleins­te, klei­ne, mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH (vgl. Nr. 4/2015). Für vie­le GmbHs … wird die Jah­res­ab­schluss-Erstel­lung und Ver­öf­fent­li­chung damit ein­fa­cher und kos­ten­güns­ti­ger. Das gilt aller­dings nicht auto­ma­tisch für alle GmbHs, die rein rech­ne­risch in die nächst klei­ne­re Grö­ßen­klas­se abstei­gen würden.

Begrün­dung: im Bilanz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz hat man sich dar­auf ver­stän­dig, die Umsatz­erlöse neu zu defi­nie­ren. So, dass eini­ge GmbHs ihren Umsatz in Zukunft nach oben rech­nen müs­sen. Es gilt: Alle Vor­gän­ge des Unter­neh­mens gehö­ren in Zukunft zum nor­ma­len bzw. gewöhn­li­chen Geschäfts­be­trieb. Auch außer­or­dent­li­che Auf­wen­dun­gen und Erträ­ge wer­den ein­ge­rech­net. Aus bilan­zi­el­ler Sicht heißt das: „Als Umsatz­er­lö­se sind die Erlö­se aus dem Ver­kauf und der Ver­mie­tung oder Ver­pach­tung von Pro­duk­ten sowie aus der Ein­brin­gung von Dienst­leis­tun­gen der Kapi­tal­ge­sell­schaft nach Abzug von Erlös­schmä­le­run­gen und der Umsatz­steu­er sowie sons­ti­gen direkt mit dem Umsatz ver­bun­de­nen Steu­ern (z. B. Mine­ral­öl­steu­er) aus­zu­wei­sen“.

Nach ers­ten Ein­schät­zun­gen führt dies bei GmbHs, die z. B. Erträ­ge aus der Ver­mie­tung (Werks­woh­nun­gen, Woh­nung des Geschäfts­füh­rers in der GmbH-Immo­bi­lie) erzie­len oder die Erlö­se aus Umsät­zen in der eige­nen Kan­ti­ne erwirt­schaf­ten, zu z. T. deut­lich höhe­ren Umsät­zen mit Aus­wir­kun­gen auf die Grö­ßen­klas­sen-Zuord­nung. Pro­ble­ma­tisch ist auch die Zuord­nung der Erlö­se aus dem Ver­kauf einer Betei­li­gung oder eines Betriebs­teils zum „Umsatz“.

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