Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH fließen dem Gesellschafter laut neuester BFH-Rechtsprechung in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, wenn … die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit der Auszahlung beschlossen hat (BFH, Urteil vom 23.2.2015, VIII R 2/12).
Das gilt auch, wenn die GmbH zwar selbst keinen ausschüttungsfähigen Gewinn oder Gewinnrücklagen hat, sie aber als beherrschende Gesellschafterin über ausschüttungsfähige Gewinne der Tochtergesellschaft verfügen kann. Im entschiedenen Fall hatte der beherrschende Gesellschafter eine Vorab-Ausschüttung beschlossen. Das Finanzamt durfte den entsprechenden ESt-Bescheid für den Gesellschafter im Geschäftsjahr der Beschlussfassung erlassen.