Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
Die Aufteilung des Vermögens kann frühestens nach Ablauf des Sperrjahres (§ 73 GmbHG) erfolgen. Nach dessen Ablauf hat der Gesellschafter einen Zahlungsanspruch gegen die GmbH. Ein besonderer Verteilungsbeschluss ist nicht erforderlich. Die Zahlung ist danach sofort fällig. Wichtig: Für künftig zu erwartende Forderungen gegen die GmbH (Steuern, Sozialabgaben, Kosten der Aufbewahrung der Schriften der GmbH) muss der Liquidator eine Rückstellung bilden. Unterlässt er dies, macht er sich u. U. schadensersatzpflichtig.
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