(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.
(3) In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(5) Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.
Die Anmeldung der Liquidatoren wird von den Liquidatoren selbst und nicht von den bis dahin noch tätigen Geschäftsführern vorgenommen. Die Anmeldepflicht besteht auch, wenn die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellt sind und sich die Vertretungsbefugnis nicht geändert hat. Das Registergericht kann die Anmeldung der Liquidatoren mit einem Zwangsgeld durchsetzen.
Immer top informiert > Der Volkelt-Brief zum Probelesen speziell für SIE als Geschäftsführer