(1) Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, dass die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne dass deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.
(2) Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften.
Mit dieser Vorschrift stellt der Gesetzgeber sicher, dass GmbH, die sich gesetzeswidrig verhalten, auf Antrag aufgelöst werden können. Dabei ist zu prüfen, ob die Einhaltung der Gesetze nicht durch einfachere Maßnahmen erreicht werden kann – z. B. die Abberufung des Geschäftsführers. Erst wenn die Gesellschafter wissentlich Gesetzesverstöße durch die Geschäftsführer dulden, kann die Behörde auf Auflösung klagen. Beispiele: dauernder Verstoß gegen Steuergesetze, Verstöße gegen Kartell- oder Wirtschaftsgesetze, Verstöße gegen Umweltgesetze, Exportvorschriften, Scheinexport, aber auch: Menschenhandel usw..
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