(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
(2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.
(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Erhebt ein Gesellschafter Auflösungsklage, sollten Sie als Geschäftsführer prüfen, ob nicht der Ausschluss des klagenden Minderheitsgesellschafters aus wichtigem Grund durchgesetzt werden kann bzw. ob der Gesellschafter dazu bewegt werden kann, von seinem Austrittsrecht gegen Zahlung einer entsprechenden Abfindung Gebrauch zu machen. Damit wird der Bestand der GmbH gesichert. Gleichzeitig kann so das angestrebte Ziel erreicht werden, ohne dass es zu langwierigen und kostspieligen Gerichtsverfahren kommt.
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