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GmbH-Gesetz

§ 58 Herabsetzung des Stammkapitals

(1) Eine Her­ab­set­zung des Stamm­ka­pi­tals kann nur unter Beob­ach­tung der nach­ste­hen­den Bestim­mun­gen erfolgen:

1. der Beschluss auf Her­ab­set­zung des Stamm­ka­pi­tals muss von den Geschäfts­füh­rern zu drei ver­schie­de­nen Malen durch die in § 30 Abs. 2 bezeich­ne­ten Blät­ter bekannt­ge­macht wer­den; in die­sen Bekannt­ma­chun­gen sind zugleich die Gläu­bi­ger der Gesell­schaft auf­zu­for­dern, sich bei der­sel­ben zu mel­den; die aus den Han­dels­bü­chern der Gesell­schaft ersicht­li­chen oder in ande­rer Wei­se bekann­ten Gläu­bi­ger sind durch beson­de­re Mit­tei­lung zur Anmel­dung aufzufordern;

2. die Gläu­bi­ger, wel­che sich bei der Gesell­schaft mel­den und der Her­ab­set­zung nicht zustim­men, sind wegen der erho­be­nen Ansprü­che zu befrie­di­gen oder sicherzustellen;

3. die Anmel­dung des Her­ab­set­zungs­be­schlus­ses zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter erfolgt nicht vor Ablauf eines Jah­res seit dem Tage, an wel­chem die Auf­for­de­rung der Gläu­bi­ger in den öffent­li­chen Blät­tern zum drit­ten Mal statt­ge­fun­den hat; <br> 4. mit der Anmel­dung sind die Bekannt­ma­chun­gen des Beschlus­ses ein­zu­rei­chen; zugleich haben die Geschäfts­füh­rer die Ver­si­che­rung abzu­ge­ben, dass die Gläu­bi­ger, wel­che sich bei der Gesell­schaft gemel­det und der Her­ab­set­zung nicht zuge­stimmt haben, befrie­digt oder sicher­ge­stellt sind.

(2) Die Bestim­mung in § 5 Abs. 1 über den Min­dest­be­trag des Stamm­ka­pi­tals bleibt unbe­rührt. Erfolgt die Her­ab­set­zung zum Zweck der Zurück­zah­lung von Ein­la­gen oder zum Zweck des Erlas­ses zu leis­ten­der Ein­la­gen, dür­fen die ver­blei­ben­den Nenn­be­trä­ge der Geschäfts­an­tei­le nicht unter den in § 5 Abs. 2 und 3 bezeich­ne­ten Betrag her­ab gehen.

Seit 1994 ist in der GmbH eine ver­ein­fach­te Kapi­tal­her­ab­set­zung zum Ver­lust­aus­gleich erlaubt. In die­sem Rah­men ist sogar eine Kapi­tal­her­ab­set­zung unter den Min­dest­be­trag des Stamm­ka­pi­tals von 25.000 Euro zuläs­sig, soweit durch eine gleich­zei­ti­ge Erhö­hung der Bar­ein­la­ge aus die Min­dest­hö­he erfolgt. Dadurch sind Sanie­run­gen deut­lich erleich­tert. Beson­der­hei­ten zur Kapi­tal­her­ab­set­zung: In den §§ 58a bis 58f sind Beson­der­hei­ten zur Kapi­tal­erhö­hung gere­gelt. Die­se Vor­schrif­ten gel­ten seit 1994, sind zumeist Spe­zi­al­vor­schrif­ten für Son­der­fäl­le, die an die­ser Stel­le nicht wei­ter aus­ge­führt werden.

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