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GmbH-Gesetz

§ 56 Kapitalerhöhung aus Sacheinlagen

(1) Sol­len Sach­ein­la­gen geleis­tet wer­den, so müs­sen ihr Gegen­stand und der Nenn­be­trag des Geschäfts­an­teils, auf den sich die Sach­ein­la­ge bezieht, im Beschluss über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals fest­ge­setzt wer­den. Die Fest­set­zung ist in die in § 55 Abs. 1 bezeich­ne­te Erklä­rung des Über­neh­mers aufzunehmen.

(2) Die § 9 und § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 fin­den ent­spre­chen­de Anwendung.

Die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals aus Sach­ein­la­gen ent­spricht prak­tisch und recht­lich der Sach­grün­dung, ent­spre­chend sind die Vor­schrif­ten aus § 5 GmbHG zu beach­ten. Das betrifft das Ver­fah­ren, aber auch die Grund­sät­ze zur Ein­la­ge­fä­hig­keit und Bewer­tung von Sach­ein­la­gen. Ein Sach­grün­dungs­be­richt muss nicht not­wen­di­ger­wei­se vor­ge­legt wer­den. Zur Ein­tra­gung not­wen­dig ist den­noch ein inhalt­li­che Dar­le­gungs­pflicht zum Wert der ein­ge­brach­ten Ein­la­ge. Bei Gegen­stän­den des Anla­ge­ver­mö­gens ist regel­mä­ßig der Wie­der­be­schaf­fungs­wert anzusetzen.

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