(1) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden. Die Festsetzung ist in die in § 55 Abs. 1 bezeichnete Erklärung des Übernehmers aufzunehmen.
(2) Die § 9 und § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
Die Erhöhung des Stammkapitals aus Sacheinlagen entspricht praktisch und rechtlich der Sachgründung, entsprechend sind die Vorschriften aus § 5 GmbHG zu beachten. Das betrifft das Verfahren, aber auch die Grundsätze zur Einlagefähigkeit und Bewertung von Sacheinlagen. Ein Sachgründungsbericht muss nicht notwendigerweise vorgelegt werden. Zur Eintragung notwendig ist dennoch ein inhaltliche Darlegungspflicht zum Wert der eingebrachten Einlage. Bei Gegenständen des Anlagevermögens ist regelmäßig der Wiederbeschaffungswert anzusetzen.
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