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GmbH-Gesetz

§ 27 Unbeschränkte Nachschusspflicht

(1) Ist die Nach­schuss­pflicht nicht auf einen bestimm­ten Betrag beschränkt, so hat jeder Gesell­schaf­ter, falls er die Stamm­ein­la­ge voll­stän­dig ein­ge­zahlt hat, das Recht, sich von der Zah­lung des auf den Geschäfts­an­teil ein­ge­for­der­ten Nach­schus­ses dadurch zu befrei­en, daß er inner­halb eines Monats nach der Auf­for­de­rung zur Ein­zah­lung den Geschäfts­an­teil der Gesell­schaft zur Befrie­di­gung aus dem­sel­ben zur Ver­fü­gung stellt. Eben­so kann die Gesell­schaft, wenn der Gesell­schaf­ter bin­nen der ange­ge­be­nen Frist weder von der bezeich­ne­ten Befug­nis Gebrauch macht, noch die Ein­zah­lung leis­tet, dem­sel­ben mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes erklä­ren, dass sie den Geschäfts­an­teil als zur Ver­fü­gung gestellt betrachte.

(2) Die Gesell­schaft hat den Geschäfts­an­teil inner­halb eines Monats nach der Erklä­rung des Gesell­schaf­ters oder der Gesell­schaft im Wege öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung ver­kau­fen zu las­sen. Eine ande­re Art des Ver­kaufs ist nur mit Zustim­mung des Gesell­schaf­ters zuläs­sig. Ein nach Deckung der Ver­kaufs­kos­ten und des rück­stän­di­gen Nach­schus­ses ver­blei­ben­der Über­schuss gebührt dem Gesellschafter.

(3) Ist die Befrie­di­gung der Gesell­schaft durch den Ver­kauf nicht zu erlan­gen, so fällt der Geschäfts­an­teil der Gesell­schaft zu. Die­sel­be ist befugt, den Anteil für eige­ne Rech­nung zu veräußern.

(4) Im Gesell­schafts­ver­trag kann die Anwen­dung der vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen auf den Fall beschränkt wer­den, dass die auf den Geschäfts­an­teil ein­ge­for­der­ten Nach­schüs­se einen bestimm­ten Betrag überschreiten.

Wenn die Nach­schüs­se auf die Stamm­ein­la­ge erho­ben wer­den, kann der ein­zel­ne Gesell­schaf­ter sei­nen Geschäfts­an­teil immer dann preis­ge­ben, also an die GmbH zur Ver­wer­tung zurück­ge­ben (Aban­don), wenn ein Nach­schuss in unbe­schränk­ter Höhe beschlos­sen wer­den kann. Ein Aban­don kann im Gesell­schafts­ver­trag auch für den Fall einer der Höhe nach beschränk­ten Nach­schuss­pflicht ver­ein­bart wer­den. Auch die im Gesetz vor­ge­ge­be­nen Fris­ten kön­nen per Gesell­schafts­ver­trag ver­län­gert wer­den. Wird der Anteil von der GmbH ver­wer­tet, bleibt der Gesell­schaf­ter Inha­ber der Rech­te und Pflich­ten des GmbH-Anteils bis zum ding­li­chen Erwerb des Anteils durch einen Drit­ten (Stimm­recht, Gewinnanteil).

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