(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, 1/4 Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, 12.500 € erreicht.
(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.
Bareinlagen sind in Geld zu erbringen, es gelten analog die Vorschriften des § 54 III AktG. Ansprüche darauf verjähren nach drei Jahren. In der Praxis sollte der Betrag der Mindesteinlage auf ein Konto der GmbH gutgeschrieben werden. Als Verwendungszweck sollten Sie unbedingt vermerken: “Erbringung der Bareinlageverpflichtung“. Möglich ist auch die Leistung an einen Treuhänder. Andere Leistungen (Scheck, Wechsel) führen erst zur Schuldbefreiung des Gesellschafters, wenn er sie eingelöst hat und sie auf einem GmbH-Konto liegen. Die Aufrechnung mit einer Forderung gegen die GmbH ist nicht möglich.
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