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GmbH-Gesetz

§ 07 Anmeldung und Eintragung

(1) Die Gesell­schaft ist bei dem Gericht, in des­sen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzumelden.

(2) Die Anmel­dung darf erst erfol­gen, wenn auf jeden Geschäfts­an­teil, soweit nicht Sach­ein­la­gen ver­ein­bart sind, 1/4 Vier­tel des Nenn­be­trags ein­ge­zahlt ist. Ins­ge­samt muß auf das Stamm­ka­pi­tal min­des­tens soviel ein­ge­zahlt sein, dass der Gesamt­be­trag der ein­ge­zahl­ten Geld­ein­la­gen zuzüg­lich des Gesamt­nenn­be­trags der Geschäfts­an­tei­le, für die Sach­ein­la­gen zu leis­ten sind, 12.500 € erreicht.

(3) Die Sach­ein­la­gen sind vor der Anmel­dung der Gesell­schaft zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter so an die Gesell­schaft zu bewir­ken, dass sie end­gül­tig zur frei­en Ver­fü­gung der Geschäfts­füh­rer stehen.

Bar­ein­la­gen sind in Geld zu erbrin­gen, es gel­ten ana­log die Vor­schrif­ten des § 54 III AktG. Ansprü­che dar­auf ver­jäh­ren nach drei Jah­ren. In der Pra­xis soll­te der Betrag der Min­dest­ein­la­ge auf ein Kon­to der GmbH gut­ge­schrie­ben wer­den. Als Ver­wen­dungs­zweck soll­ten Sie unbe­dingt ver­mer­ken: “Erbrin­gung der Bar­ein­la­ge­ver­pflich­tung“. Mög­lich ist auch die Leis­tung an einen Treu­hän­der. Ande­re Leis­tun­gen (Scheck, Wech­sel) füh­ren erst zur Schuld­be­frei­ung des Gesell­schaf­ters, wenn er sie ein­ge­löst hat und sie auf einem GmbH-Kon­to lie­gen. Die Auf­rech­nung mit einer For­de­rung gegen die GmbH ist nicht möglich.

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