Werden in der Cash-Pool-Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen lediglich Mindest- und Höchstsätze für die Verzinsung der überlassenen Finanzmittel vereinbart, liegt darin ein Verstoß gegen den sog. Fremdvergleich. Folge: …
Das Finanzamt (FA) ist berechtigt, die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln, die vereinnahmten Zinsen dem Gewinn zuzurechnen und die gezahlten Zinsen nicht als Betriebsausgaben abzuziehen (BFH, Urteil v. 17.1.2018, I R 74/15).
Im vorliegenden Fall gab es keine schriftliche Cash-Pool-Vereinbarung – die Zinsgutschriften wurden in Anlehnung an die üblichen Bank-Darlehenszinsen vorgenommen. Das genügt den Finanzbehörden nicht – Schriftform ist obligatorisch.