Gibt es Hinweise darauf, dass eine GmbH nur deswegen verkauft wird, um den Zugriff der Gläubiger auf Restvermögen der GmbH zu erschweren (sog. Firmenbestattung ohne Insolvenz oder ordnungsgemäße Auflösung/Beendigung), muss der Notar die Beteiligten auf gesetzwidriges Verhalten hinweisen. Das ist z. B. der Fall, wenn Firmenaufkäufe geschäftsmäßig – also regelmäßig – vorgenommen werden, oder wenn die Käufer nicht willens oder in der Lage sind, ein ordnungsgemäßes Abwicklungsverfahren zu gewährleisten (BGH, Beschluss v. 8.4.2019, NotSt(Brfg) 5/18).
Verletzt der Notar seine Aufklärungspflichten, kann er für einen daraus resultierenden Schaden in die Haftung genommen werden. Beachten Käufer und/bzw. Verkäufer die Hinweise des Notars nicht, handelt es sich u. U. bereits um einen strafrechtlich relevanten Vorgang – mit entsprechenden Konsequenzen für die weiteren beruflichen Möglichkeiten der Beteiligten – Stichwort: Berufsverbot als Geschäftsführer.