Aufsichts- oder Beiratsvergütungen können Sie in der GmbH zur Hälfte als Betriebsausgaben abziehen, wenn der Aufsichtsrat eine Überwachungsfunktion ausübt (§ 10 Nr. 4 KStG). Aber auch wirklich nur in diesem Fall. Nach den Vorgaben der Finanzbehörden sind aber die folgenden Vergütungen keine Zahlungen für Aufsichtsratstätigkeiten im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (so z. B. OFD Magdeburg, S 2755 – 1 – St 216): …
- Vergütungen für reine Repräsentationsaufgaben,
- Vergütungen für ehemalige Aufsichtsratsmitglieder für beratende Tätigkeiten,
- für eine Doppelfunktion (das Aufsichtsratsmitglied ist Mitglied des Aufsichtsrates und eines Kreditausschusses),
- Vergütungen für Tätigkeiten an Aufsichtsratsmitglieder, die zusätzlich als Sachverständige mit weiteren Kontrollfunktionen beauftragt werden.
Im Urteilsfall hatten der Verkäufer und der Käufer des GmbH-Anteils eine Stundung des Kaufpreises vereinbart, weil die GmbH zwischenzeitlich in Zahlungsschwierigkeiten geraten war. Der Kaufpreis wurde aber tatsächlich nicht bezahlt, der Kaufvertrag nicht durchgeführt. Eine solche steuerliche Rückabwicklung ist aber nicht zwingend, wenn der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt wird. Darüber hat das Gericht nicht entschieden. Es bleibt also bis auf weiteres offen, wie die Finanzbehörden einen solchen Fall entscheiden werden.