Der Geschäftsanteil an einer GmbH umfasst alle Rechte und Pflichten, die dem Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehen, insbesondere das Stimmrecht (§§ 45 ff. GmbHG), das Gewinnbezugsrecht (§ 29 GmbHG) und das Recht auf den Anteil aus einem Liquidationserlös § 72 GmbHG). Diese Rechte können durch den Gesellschaftsvertrag erweitert oder beschränkt werden. Der Geschäftsanteil ist die Gegenleistung für die übernommene Stammeinlage. Die Stammeinlage lautet immer auf einen bestimmten Betrag und muss mindestens 1 € betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG).
Der Gesellschafter kann bei der Gründung der GmbH oder bei einer Kapitalerhöhung mehrere Stammeinlagen übernehmen. Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter unterschiedlich hoch sein. Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muss mit dem Betrag des Stammkapitals übereinstimmen. Jeder 1 € eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG).
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