Seit 2014 wird die ordnungsgemäße Meldung und Abführung der Beiträge zur Künstlersozialversicherung (KSV) durch die Deutsche Rentenversicherung (DR) geprüft. Ziel ist die flächendeckende Prüfung, die aber auch im abgelaufenen Geschäftsjahr 2016 noch nicht durchgesetzt werden konnte. Informieren Sie sich vorab, welche Leistungen beitragspflichtig sind. Beispiele gibt es auf der Homepage der KSV > www.kuenstlersozialkasse.de. Der aktuelle Beitragssatz liegt bei 4,8 % des Auftragsvolumens. Ab 1.1.2018 wird der Beitragssatz von 4,8 auf 4,2 % sinken. Stichtag ist jeweils der 31.3.des Folgejahres (vgl. Nr. 36/2016). Bis dahin müssen Sie die beitragspflichtigen Leistungen aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr an die KSV melden (Mitteilung des BMAS vom 9.6.2017).
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GF/Marketing: Werbekosten werden 2018 entlastet
Prüfen Sie, welche Leistungen Sie ggf. im eigenen Haus ohne KSV-Beitrag erstellen können, z. B. die Formulierung von Werbetexten, eigene Fotos durch Mitarbeiter erstellen, Gestaltung der Web-Seiten durch die eigene IT usw.. Keine KSV-Gebühren entstehen auch dann, wenn Sie KSV-pflichtige Leistungen über eine Agentur in der Rechtsform GmbH/UG einkaufen.