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Volkelt-Briefe

GF-Vergütung: Mehr Fest-Gehalt – weniger variable Bezüge

Wer gute Ergeb­nis­se erwirt­schaf­tet, soll auch gut ver­die­nen. So die Devi­se für die Mana­ger-Ver­gü­tung in den letz­ten Jah­ren. Tat­säch­lich gab es seit den Neun­zi­ger Jah­ren einen Trend hin zu mehr leis­tungs­ori­en­tier­ter Ver­gü­tung für alle Füh­rungs-Ebe­nen. Davon pro­fi­tier­ten aber nicht nur die Vor­stän­de der gro­ßen AGs, son­dern auch GmbH-Geschäfts­­­füh­rer. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kön­nen mit einer (groß­zü­gi­gen) Tan­tie­me-Rege­lung ver­hin­dern, dass das Finanz­amt ein unan­ge­mes­sen hohes Gehalt als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung mit Gewinn­steu­ern bestraft.

Bes­tes Argu­ment gegen das Finanz­amt: … In der Tat haben in den letz­ten Jah­ren vie­le mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men den erfolgs­ab­hän­gi­gen Anteil an der Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung immer wei­ter erhöht. Mit dazu bei­getra­gen hat­te ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) aus dem Jahr 2003, nach dem die bis dahin gel­ten­de steu­er­li­che Beschrän­kung der Tan­tie­me auf 25 % der Gesamt­ver­gü­tung auf­ge­ho­ben wur­de. Der Unter­schied: Mar­tin Win­ter­korn erhielt als Vor­stands­vor­sit­zen­der der Volks­wa­gen AG varia­ble Bezü­ge (Boni. Akti­en), die das Vier­fa­che sei­nes Fest­ge­halts ausmachten.

In der Öffent­lich­keit ste­hen die Gehäl­ter der Füh­rungs­kräf­te ohne­hin schon seit län­ge­rem in der Kri­tik – so zuletzt die 13 Mio. Abfin­dungs­zah­lun­gen an den VW-Com­pli­ance-Vor­stand Chris­ti­ne Homann-Denn­hardt. Jetzt hat der VW-Auf­sichts­rat reagiert und ver­ein­bart, dass neue Ver­gü­tungs­re­ge­lun­gen umge­setzt wer­den. Danach soll der fix gezahl­te Gehalts­an­teil wie­der deut­lich ange­ho­ben wer­den. Fol­ge für den GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer: Abseh­bar ist, dass die Finanz­be­hör­den dann auch die Tan­tie­me-Ver­ein­ba­run­gen in den GmbHs wie­der kri­ti­scher beäu­gen wer­den. Auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn Sie sich den­noch an der sog. 25 % – Regel ori­en­tie­ren. In GmbHs, in denen mehr als 50 % des Gewinns als Tan­tie­men an die Geschäfts­füh­rer gezahlt wer­den, soll­te ohne­hin eine Begren­zung eben auf die­se 50 % ver­ein­bart werden.

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