Kategorien
Volkelt-Briefe

GF-Kompetenz: Müssen Sie den Sohnemann des Haupt-Gesellschafters einstellen?

Wenn die oder einer der Gesell­schaf­ter Ein­fluss auf die Per­so­nal­po­li­tik neh­men wol­len und z. B. auf die Ein­stel­lu von Fami­li­en-Mit­glie­dern drän­gen, kann das gut gehen – muss aber nicht, z. B. wenn die Qua­li­fi­ka­ti­on des Bewer­bers für die Stel­le nicht aus­reicht. Das führt dann meist zu unan­ge­neh­men Kon­flik­ten mit der Geschäfts­füh­rung. Aber wer hat denn nun das Sagen in Sachen Personal-Politik?

Grund­sätz­lich gilt: „Vor­be­halt­lich ander­wei­ti­ger Bestim­mun­gen im Gesell­schafts­ver­trag ist die Dienst­auf­sicht und das Wei­sungs­recht über die Arbeit­neh­mer der GmbH jedoch Sache der lau­fen­den Geschäfts­füh­rung und nicht der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung“ (Bun­des­so­zi­al­ge­richt, Beschluss vom 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R). Das sind kla­re Vor­ga­ben. Ein­stel­lung, Aus­wahl und Anlei­tung der Mit­ar­bei­ter gehört mit zu den Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten des Geschäfts­füh­rers. Er muss dafür sor­gen, dass Mit­ar­bei­ter ein­ge­stellt wer­den, die aus­rei­chend qua­li­fi­ziert sind und in der Lage sind, die Ihnen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben zu erledigen.

Das Urteil zeigt auch ganz deut­lich die Gren­zen auf. Dar­über steht grund­sätz­lich das Wei­sungs­recht der Gesell­schaf­ter – und zwar in allen Ange­le­gen­hei­ten der GmbH. Recht­li­che Vor­aus­set­zung ist ein for­mal kor­rek­ter Beschluss der Gesell­schaf­ter. Wei­te­re Aus­nah­me: Im Gesell­schafts­ver­trag selbst gibt es Vor­ga­ben zur Per­so­nal-Poli­tik oder im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag gibt es ein­schrän­ken­de Ver­ein­ba­run­gen – was in der Pra­xis aller­dings nur sehr sel­ten so ver­ein­bart wird. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, sich auf sol­che Ein­schrän­kun­gen und Mit­wir­kungs-Spie­le nicht ein­zu­las­sen. In der Pra­xis sind damit über kurz oder lan­ge kaum lös­ba­re Kon­flik­te verbunden.

Schreibe einen Kommentar