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Gewinnverwendung

Die Ver­wen­dung des Gewinns der GmbH rich­tet sich nach § 29 GmbH-Gesetz und den beson­de­ren Rege­lun­gen im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH. Der Gesell­schaf­ter hat kei­nen Rechts­an­spruch auf Aus­schüt­tung des gesam­ten Jah­res­über­schus­ses. Die Gesell­schaf­ter­mehr­heit ent­schei­det dar­über, ob der erwirt­schaf­te­te Gewinn in Rück­la­gen ein­ge­stellt oder an die Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet wird.

Die­ser Beschluss wird mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst. Im Gesell­schafts­ver­trag kann eine ande­re Mehr­heit vor­ge­schrie­ben wer­den (ein­stim­mig, 3/4‑Mehrheit). Der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter kann den Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung gericht­lich anfech­ten. Das Gericht prüft dann, ob der Min­der­hei­ten­schutz gewähr­leis­tet ist bzw. inwie­weit die Treue­ver­pflich­tung der Gesell­schaf­ter-Mehr­heit gegen­über dem Min­der­heits-Gesell­schaf­ter gewahrt ist. Zuläs­sig sind nur Rück­la­gen, die durch das Inter­es­se der GmbH sach­lich gerecht­fer­tigt wer­den können.

Weiterführende Informationen:

Rech­ner: Beschluss-Mehrheiten

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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