Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jetzt entschieden: Der Pauschal-Abzug bei den Betriebsausgaben in Höhe von 5 % des Gewinns ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 8b Nr. 3 KStG). Folge >
Eine Holding, die gegen die Regelung des § 8b KStG geklagt hatte unterlag jetzt in letzter Instanz. Die Regelung kann vom Fnanzamt so angewandt werden – Rechtsmittel dagegen bringen nichts.
Aus dem Urteil: Teil des Halbeinkünfte- und mittlerweile des Teileinkünfteverfahrens ist § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG), der die steuerliche Behandlung der Erträge von Körperschaften aus Beteiligungen an anderen Körperschaften (Bezüge und Veräußerungsgewinne) und der mit diesen Erträgen zusammenhängenden Aufwendungen und Gewinnminderungen regelt. Dazu stellt § 8b Abs. 1 und 2 KStG sämtliche Erträge, die einer Kapitalgesellschaft aus der Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft zufließen, steuerfrei. Nach dem auch im Körperschaftsteuerrecht Anwendung findenden Grundsatz des § 3c Abs. 1 EStG können Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht zusätzlich ertragsmindernd geltend gemacht werden.
Nachdem es dem Gesetzgeber trotz mehrfacher Regelungsversuche nicht gelungen war, Zuordnungsschwierigkeiten zwischen danach nicht berücksichtigungsfähigen und berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben und damit einher gehende Missbrauchmöglichkeiten wirksam einzudämmen, bestimmte er mit § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG in der seit dem Jahr 2004 geltenden Fassung pauschal 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (pauschaliertes Betriebsausgabenabzugsverbot).
Dieses Verfahren ist zulässig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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