Der Gewinn der GmbH kann als offene Ausschüttung, als Vorab-Ausschüttung oder als verdeckte Gewinnausschüttung erfolgen. Auf Gewinnausschüttungen wird Kapitalertragsteuer (Vorauszahlung auf die Abgeltungssteuer) fällig, die die GmbH im Zeitpunkt der Ausschüttung abführen muss. Der Gesellschafter kann die Kapitalertragsteuer in vollem Umfang anrechnen. Die Gewinnausschüttung wird beim Gesellschafter der GmbH mit Abgeltungssteuer besteuert. Der Gesellschafter kann Werbungskosten oder andere Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Beteiligung entstanden sind (z. B. Zinsen), steuerlich nicht gelten machen.
Kategorien