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Gewerbesteuer

Die GmbH gilt steu­er­lich als Gewer­be­be­trieb. Sie unter­liegt damit grund­sätz­lich in vol­lem Umfang der Gewer­be­steu­er. Dies gilt auch für die GmbH & Co. KG als gewerb­lich gepräg­te Per­so­nen­ge­sell­schaft. Die Gewer­be­steu­er ist eine Gemein­de­steu­er und wird je nach Gemein­de in unter­schied­li­cher Höhe erho­ben. Die Gewer­be­steu­er ist Betriebs­aus­ga­be der GmbH und min­dert die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Ermitt­lung der Körperschaftsteuer.

Die GmbH ist mit Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter gewer­be­steu­er­pflich­tig. Nimmt sie bereits vor­her Ihren Geschäfts­be­trieb auf und erwirt­schaf­tet die GmbH gewer­be­steu­er­pflich­ti­ge Gewinn, so unter­lie­gen auch die­se der Gewer­be­steu­er. Kommt die Ein­tra­gung der –GmbH nicht zustan­de, wer­den die Gewin­ne und Ver­lus­te den Gesell­schaf­tern zuge­schrie­ben und unter­lie­gen damit u. U. nicht der Gewer­be­steu­er. Die Gewer­be­steu­er­pflicht endet mit Liqui­da­ti­on bzw. Auf­lö­sung der GmbH.

Als Geschäfts­füh­rer haf­ten Sie für die Zah­lung der Gewer­be­steu­er, wenn Sie Ihre steu­er­li­chen Pflich­ten als gesetz­li­cher Ver­tre­ter der GmbH vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig verletzen.

Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie die Gewer­be­steu­er­erklä­rung Ihrer GmbH unter­schrei­ben und abge­ben. Zustän­dig ist das Finanz­amt, in des­sen Bezirk sich die Geschäfts­lei­tung der GmbH befin­det. Das Finanz­amt stellt den ein­heit­li­chen Gewer­be­steu­er­mess­be­trag fest. Dar­in wird für Ihre GmbH und die hebe­be­rech­tig­te Gemei­ne ver­bind­lich festgestellt:

  • Der ein­heit­li­che Gewerbesteuermessbetrag,
  • die Gewer­be­steu­er­pflicht,
  • die Gewer­be­steu­er­schuld der GmbH und
  • wel­cher Gemein­de die Gewer­be­steu­er zusteht.

Gegen den Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid kön­nen Sie inner­halb eines Monats nach Bekannt­ga­be Wider­spruch ein­le­gen. Haben Sie meh­re­re Betriebs­stät­ten, ergeht ein Zer­le­gungs­be­scheid. Dar­in wird fest­ge­stellt, wie der ein­heit­li­che Steu­er­mess­be­trag auf die ein­zel­nen Gemein­den auf­ge­teilt wird. Die Gemein­de erläßt dann auf der Grund­la­ge des Gewer­be­steu­er­mess­be­scheids den Gewer­be­steu­er­be­scheid. Gegen die­sen Bescheid kön­nen Sie Wider­spruch ein­le­gen, jedoch nicht wegen Ein­wen­dun­gen aus dem Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid oder dem Zerlegungsbescheid.

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