BMF-Schreiben: Überlassung des Firmenwagens an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH/UG als verdeckte Gewinnausschüttung. Achtung Sonderfälle: Bei falscher Ausführung oder Abweichungen von den Vereinbarungen zur Nutzung des Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsfüher droht Doppelbeteuerung …
Die private Nutzung des Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als sog. verdeckte Gewinnausschüttung (gemäß BMF-Schreiben vom 3.4.2012, IV C2 – S 2742/10001)
In der Praxis sollte die privat Nutzung des Firmenwagens durch den Fremd- und den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unbedingt schriftlich vereinbart werden. In der Regel ist diese Vereinbarung Bestandteil des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages. Bei der Formulierung diese Vereinbarung sollten die oben aufgezeigten Besonderheiten berücksichtigt werden (vgl. Musterformulierung im Anstellungsvertrag). Für den Gesellschafter-Geschäftsführer legt das Finanzamt aber auch noch einen anderen steuerlichen Maßstab an. Und zwar in diesen Fällen:
Fall 1: Der Geschäftsführer hat eine schriftliche Vereinbarung in seinem Anstellungsvertrag über einen Firmenwagen. Er hält sich aber nicht an diese Vereinbarung (z. B.: Die Privatnutzung ist untersagt, er fährt aber trotzdem privat mit dem Firmenwagen und der Betriebsprüfer hat konkrete Anhaltspunkte dafür).
Fall 2: Die Nutzung des Firmenwagens ist nicht wie zwischen Dritten üblich vereinbart (z. B. überlässt die GmbH einen unverhältnismäßigen Luxus-Wagen).
Fall 3: Der Geschäftsführer erbringt seine Leistungen für die GmbH monatlich auf der Grundlage eines Honorarvertrages als „Unternehmer“ (mit USt-Berechnung) und die GmbH überlässt ihm einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Es gibt keine schriftliche Vereinbarung über die private Nutzungsüberlassung und keine Anhaltspunkte dafür, dass die private Nutzung regelmäßig steuerlich erfasst wird (Abrechnung über ein Verrechnungskonto).
In diesen Fällen behandeln die Finanzbehörden die private Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung. Das gilt für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer, der nur mit einem geringen Anteil an der GmbH beteiligt ist.
Die Höhe der verdeckte Gewinnausschüttung berechnet sich nach dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich einem angemessenen Gewinnaufschlag. In der Praxis wenden die Finanzbehörden zur Vereinfachung die 1 %-Methode an. Zusätzlich wird der übliche Aufschlag für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte mit 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer berechnet.
Achtung: Ohne nachvollziehbare Vertragsgrundlage und bei Nicht-Einhalten der vertraglichen Vereinbarung zahlt der Gesellschafter-Geschäftsführer doppelt
Das Finanzamt verlangt von Ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer, dass die private Nutzung des Firmenwagens vorab vertraglich klar und eindeutig geregelt ist. Wichtig: Eine betriebliche Veranlassung für die private Nutzung ist nur dann gegeben, wenn die Überlassungsvereinbarung wie zwischen Dritten üblich abgeschlossen ist. Im Ausnahmefall wird steuerlich auch anerkannt, wenn die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils von der Buchhaltung über Jahre hinweg korrekt erfasst wird und die Steuer regelmäßig abgeführt wurde. Ist das nicht der Fall, droht eine Doppelbesteuerung. Das droht auch dann, wenn sich die private Nutzung nicht mit der vertraglichen Vereinbarung deckt. Z. B., wenn der Betriebsprüfer feststellt, dass der Firmenwagen privat genutzt wird, obwohl ihm dies laut Vereinbarung nicht gestattet ist.
Sind nicht alle Voraussetzungen für eine korrekte steuerliche Behandlung der privaten Nutzungsüberlassung eingehalten, rechnet das Finanzamt für den Gesellschafter-Geschäftsführer wie folgt:
- Lohnsteuer: Die private Nutzung wird nach der 1%-Methode ermittelt. Dafür muss der Gesellschafter-Geschäftsführer für den entsprechenden Zeitraum Lohnsteuer nachzahlen.
- Zusätzlich wird der Gewinn der GmbH um den gleichen Wert erhöht. Dafür muss die GmbH zusätzlich Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen.
- In der gleichen Höhe berechnet sich für den Gesellschafter-Geschäftsführer ein zusätzlicher Kapitalertrag. Darauf berechnet das Finanzamt zusätzliche Abgeltungsteuer.
Praxis-TIPP: Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt – legen Sie Einspruch ein
Mit diese steuerlichen Behandlung werden Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremd-Geschäftsführer und Arbeitnehmer, denen ein Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen wird, ungleich behandelt. Es bestehen also ernsthafte rechtliche Bedenken, ob die Grundsätze der Finanzverwaltung aus dem BMF-Schreiben vom 3.4.2012 verfassungsgemäß sind. Es ist davon auszugehen, dass eine solche höchstrichterliche Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht angestrebt wird. Betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer sollten vorsorglich Einspruch gegen einen entsprechenden Steuerbescheid einlegen und den Bescheid damit offen halten. Damit sichern Sie Ihren Rückzahlungsanspruch, wenn das BVerfG die Praxis der Finanzbehörden für nicht zulässig erklärt.