„Unterlassungen” sind teuer – und müssen vom Geschäftsführer u. U. aus eigener Tasche gezahlt werden. Was müssen Sie mindestens tun?
In den nächsten Wochen ist für viele GmbH-Geschäftsführer wieder „trockene“ Schreibtischarbeit angesagt – der Steuerberater wird die Steuerklärungen für das abgelaufene Geschäftsjahr anfertigen und Ihnen zur Unterschrift vorlegen. Für viele Kollegen ist das eine reine Routineangelegenheit. Sie verlassen sich „blind“ auf Ihren Steuerberater. Das ist zwar verständlich, kann aber in der Praxis unangenehme Spätfolgen haben. Als Geschäftsführer der GmbH sind Sie schlussendlich verantwortlich dafür, dass der abgegebene Inhalt der Steuererklärungen korrekt ist – genau genommen dürfen Sie sich also nicht „blind“ auf Ihren Berater verlas-sen.
Laut Bundesfinanzhof (BFH) muss der Geschäftsführer „die vom Steuerberater erstellten Steuererklärungen auf Richtigkeit prüfen“. Unterlässt er das, muss er Steuerrückstände einer zwischenzeitlich liquidierten GmbH aus der eigenen Tasche zahlen (so zuletzt mit Urteil vom 28.08.2008, VII B 240/07). Im entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer übersehen, dass ein größerer Betrag (250.000 €) als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen aufgeführt war. Dem Geschäftsführer – so das Gericht – hätte das auffallen müssen.
Für die Praxis: Der oben beschriebene Fall ist sicherlich eine Ausnahme. Für die Praxis empfiehlt es sich dennoch, die Steuer¬erklärungen nicht „blind“ zu unterschreiben, sondern zumindest immer eine Vollständigkeitsprüfung (KSt-Erklärung, Anlage A – Nicht abziehbare Aufwendungen – , Anlage WA – weitere Angaben – , Erklärung zur gesonderten Feststellung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung) und eine Plausibilitätsprüfung der ausgewiesenen Beträge vorzunehmen.