Das Finanzgericht (FG) Niedersachen hat jetzt klargestellt, dass das Finanzamt die vertragswidrige Nutzung des an den Geschäftsführer überlassenen Firmenwagens nicht einfach …
unterstellen kann. Beispiel: Der Firmenwagen wird zur ausschließlichen geschäftlichen Nutzung überlassen. Eine Privatnutzung wird untersagt. Dann muss das Finanzamt belegen, welche konkreten Gründe es für eine Privatnutzung sprechen (es gibt kein Privatfahrzeug im Haushalt, die GmbH hat keinen Parkplatz – also wird der Wagen „zu Hause“ geparkt usw.). Alleine der sog. „Anscheinsbeweis“ genügt nicht, um die private Nutzung und die nachträgliche Besteuerung nach der 1%-Methode zu unterstellen (FG Niedersachen, Urteil vom 8.2.2012, 3 K 406/10).
Für die Praxis: Das Urteil hat für die Finanzbehörden u. U. weit reichende Folgen. In der Praxis unterstellen die Betriebsprüfer nämlich die private Nutzung per Anscheinsbeweis – also anhand von Schlussfolgerungen aus den vorgefundenen Sachverhalten. So einfach geht das nach dem FG-Urteil nicht mehr. Ist eine Privatnutzung per Vereinbarung ausgeschlossen, gilt das erst einmal. Das gilt auch dann, wenn parallel dazu ein fehlerhaftes Fahrtenbuch geführt wird. Achtung: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der BFH wird in letzter Instanz entscheiden (Az: VI R 23/12) Wir halten Sie auf dem Laufenden..