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Geschäftsführer-Firmenwagen: Finanzamt darf Firmenwagen-Missbrauch nicht einfach per „Anscheinsbeweis“ unterstellen

Das Finanz­ge­richt (FG) Nie­der­sa­chen hat jetzt klar­ge­stellt, dass das Finanz­amt die ver­trags­wid­ri­ge Nut­zung des an den Geschäfts­füh­rer über­las­se­nen Fir­men­wa­gens nicht einfach …

unter­stel­len kann. Bei­spiel: Der Fir­men­wa­gen wird zur aus­schließ­li­chen geschäft­li­chen Nut­zung über­las­sen. Eine Pri­vat­nut­zung wird unter­sagt. Dann muss das Finanz­amt bele­gen, wel­che kon­kre­ten Grün­de es für eine Pri­vat­nut­zung spre­chen (es gibt kein Pri­vat­fahr­zeug im Haus­halt, die GmbH hat kei­nen Park­platz – also wird der Wagen „zu Hau­se“ geparkt usw.). Allei­ne der sog. „Anscheins­be­weis“ genügt nicht, um die pri­va­te Nut­zung und die nach­träg­li­che Besteue­rung nach der 1%-Methode zu unter­stel­len (FG Nie­der­sa­chen, Urteil vom 8.2.2012, 3 K 406/10).

Für die Pra­xis: Das Urteil hat für die Finanz­be­hör­den u. U. weit rei­chen­de Fol­gen. In der Pra­xis unter­stel­len die Betriebs­prü­fer näm­lich die pri­va­te Nut­zung per Anscheins­be­weis – also anhand von Schluss­fol­ge­run­gen aus den vor­ge­fun­de­nen Sach­ver­hal­ten. So ein­fach geht das nach dem FG-Urteil nicht mehr. Ist eine Pri­vat­nut­zung per Ver­ein­ba­rung aus­ge­schlos­sen, gilt das erst ein­mal. Das gilt auch dann, wenn par­al­lel dazu ein feh­ler­haf­tes Fahr­ten­buch geführt wird. Ach­tung: Das Urteil ist nicht rechts­kräf­tig. Der BFH wird in letz­ter Instanz ent­schei­den (Az: VI R 23/12) Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden..

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