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Volkelt-Briefe

Geschäftsfüher im Dienst: Golfen wird steuerpflichtig

Jetzt hat der BFH in Sachen „Mit­glied­schaft im Golf­club“ ein Macht­wort gespro­chen: Erstattet …

die GmbH dem Geschäfts­füh­rer die Bei­trä­ge und Aus­stat­tung (Cad­dy, Bud­dy, Klei­dung) für den Golf­club, ist das lohn­steuer­pflichtig. Auch, wenn der Geschäfts­füh­rer im Golf­club geschäft­li­che Bezie­hun­gen för­dert oder anbahnt (Urteil vom 21.3.2013, VI R 31/10).

Aber ganz so ein­deu­tig ist es doch nicht. Denn der BFH for­mu­liert eine Aus­nah­me. Drängt die GmbH dem Geschäfts­füh­rer die Mit­glied­schaft der­art auf, dass er ohne Mit­glied­schaft Nach­tei­le befürch­ten muss, liegt eine betrieb­li­che Ver­an­las­sung vor, die einen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug recht­fer­ti­gen wür­den. Offen bleibt, wie man sich das kon­kret vor­stel­len muss. Wird der Geschäfts­füh­rer z. B. im Anstel­lungs­ver­trag zur Mit­glied­schaft ver­pflich­tet („Der Geschäfts­füh­rer ist ver­pflich­tet, dem X‑Golfclub bei­zu­tre­ten“)?

Für die Pra­xis: Für den Fremd-Geschäfts­füh­rer hat die GmbH auch noch nach die­sem Urteil eine gewis­se Chan­ce, die Bei­trä­ge und Kos­ten für den Golf­club als Betriebs­aus­ga­ben anzu­set­zen. Wir raten aber von lang­at­mi­gen Finanz­amts-Ver­fah­ren ab. Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer dürf­te die­ses Urteil das end­gül­ti­ge „Aus“ für eine Steu­er­ge­stal­tung in Sachen Golf­club sein.

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