Jetzt hat der BFH in Sachen „Mitgliedschaft im Golfclub“ ein Machtwort gesprochen: Erstattet …
die GmbH dem Geschäftsführer die Beiträge und Ausstattung (Caddy, Buddy, Kleidung) für den Golfclub, ist das lohnsteuerpflichtig. Auch, wenn der Geschäftsführer im Golfclub geschäftliche Beziehungen fördert oder anbahnt (Urteil vom 21.3.2013, VI R 31/10).
Aber ganz so eindeutig ist es doch nicht. Denn der BFH formuliert eine Ausnahme. Drängt die GmbH dem Geschäftsführer die Mitgliedschaft derart auf, dass er ohne Mitgliedschaft Nachteile befürchten muss, liegt eine betriebliche Veranlassung vor, die einen Betriebsausgabenabzug rechtfertigen würden. Offen bleibt, wie man sich das konkret vorstellen muss. Wird der Geschäftsführer z. B. im Anstellungsvertrag zur Mitgliedschaft verpflichtet („Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem X‑Golfclub beizutreten“)?
Für die Praxis: Für den Fremd-Geschäftsführer hat die GmbH auch noch nach diesem Urteil eine gewisse Chance, die Beiträge und Kosten für den Golfclub als Betriebsausgaben anzusetzen. Wir raten aber von langatmigen Finanzamts-Verfahren ab. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer dürfte dieses Urteil das endgültige „Aus“ für eine Steuergestaltung in Sachen Golfclub sein.