Ein – nicht alltäglicher aber dennoch – bemerkenswerter Fall aus der Praxis: In einem Wirtschaftsmagazin wurde einer der Gesellschafter mit kritischen Aussagen über die Geschäftsführung seiner GmbH zitiert. Einer der Geschäftsführer wollte das allerdings nicht auf sich sitzen lassen und veranlasste seinen Anwalt, die Sache juristisch zu prüfen.
Ergebnis: …
Äußert sich einer der Gesellschafter kritisch in der Öffentlichkeit über die Geschäftspolitik des Unternehmens, hat das Auswirklungen auf sein weiteres Auskunfts- und Einsichtsrecht. Begründung: Als Geschäftsführer können Sie mit dem Hinweis auf „Kredit schädigende Aussagen“ das Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen der GmbH verweigern (so zuletzt bestätigt durch das OLG Köln, Urteil v. 8.12.2011, 18 U 38/11).
Schwieriger dürfte es allerdings sein, Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Ein solcher Schaden ist in der Praxis kaum zu belegen und damit auch nicht – was Voraussetzung ist – der Höhe nach zu ermitteln. Im Urteilsfall konnte der Gesellschafter zwar darlegen, dass es sich um eine „so nicht gemachte Aussage“ handelte. Dennoch: Auch die Gesellschafter einer GmbH sind gut beraten, sich in der Öffentlichkeit (Interviews, spontane Telefon-Befragung durch eine Journalisten usw.) zurückhaltend mit Aussagen über die Geschäftsführung, das Unternehmen oder einzelne Unternehmensinterna zu geben.