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Volkelt-Briefe

Geschäftsführung in Teilzeit

Für GmbH-Geschäfts­füh­rer gibt es vie­le Mög­lich­kei­ten in „Teil­zeit” zu arbei­ten: Im Kon­zern bei zusätz­li­cher Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit für eine der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer in meh­re­ren GmbHs oder in offi­zi­el­ler Teil­zeit für die Kin­der­be­treu­ung oder die Familienplanung.

Fra­ge: Wie wird das Gehalt dann kor­rekt berech­net? So, dass die wei­ter in Voll­zeit täti­gen Geschäfts­füh­rer sich nicht beschwe­ren kön­nen (Ver­stoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz) oder dass das Finanz­amt kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung unter­stel­len kann. Dazu gibt es jetzt ein inter­es­san­tes Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm. Dort heißt es sinn­ge­mäß: „Eine nicht voll­schich­ti­ge Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit ist nicht anhand des Quo­ten­an­teils der Arbeits­ta­ge, son­dern auf­grund eines weni­ger weit rei­chen­den pro­zen­tua­len Abschlags vom Gehalt des Voll­zeit beschäf­tig­ten Geschäfts­füh­rers zu bestim­men” (OLG Hamm, Urteil v. 9.9.2019, 8 U 7/17, rechts­kräf­tig).

Im Klar­text: Wer nur zu 50 % tätig ist, muss sich nicht mit dem hal­ben Gehalt zufrie­den geben. Er hat – wegen sei­ner wei­ter­hin kom­ple­xen Tätig­keit und Ver­ant­wor­tung – Anspruch auf einen Auf­schlag, z. B. auf 60 % des vol­len Gehalts. Das ist dann Ver­hand­lungs­sa­che. Die Rich­ter des OLG Hamm gehen sogar noch wei­ter: Beschlie­ßen die Gesell­schaf­ter dem Geschäfts­füh­rer in Teil­zeit das Gehalt zu stark zu kür­zen, dann kann der betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer gegen die­sen Beschluss kla­gen – wegen Ver­sto­ßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das ist m.W. das ers­te und ein­zi­ge OLG-Urteil zu die­ser Fra­ge. Als Bezugs­grö­ße ver­weist das Gericht aus­drück­lich auf die BBE-Stu­di­en für Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter. Bleibt abzu­war­ten, ob die Finanz­be­hör­den die vGA-Prü­fun­gen danach aus­rich­ten. Ich blei­be dran und hal­te Sie auf dem Laufenden.

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