Vergeben Sie privat einen Kredit und wird der nicht zurückbezahlt, dann dürfen Sie den daraus resultierenden Verlust mit Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) zwingend mit der Einführung der Abgeltungssteuer (BFH, Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15).
Das gilt auf jeden Fall dann, wenn Ihr Schuldner private Insolvenz anmelden muss und das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird. Aber auch dann, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird und Sie bei der Verteilung eventuellen Restvermögens leer ausgehen oder lediglich mit einer Quote entschädigt werden, können Sie den Forderungsausfall bei Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen gegenrechnen.