„Sie brauchen mehr Eigenkapital!“. Kennen Sie das? Nicht nur die Banken sind gefordert, wenn es darum geht, die Bilanzen so aufzustellen, dass ein Umsatz- und/oder Ertragsrückgang aufgefangen oder zumindest abgefedert werden kann. Fakt ist, dass eine zu geringe Ausstattung mit Eigenkapital schnell und im Alltagsgeschäft nicht unmittelbar bemerkbar zu einer sog. bilanziellen Überschuldung führen kann – das Eigenkapital deckt die schulden der GmbH nicht mehr. Das alleine ist bereits Anlass für die Geschäftsführung, insolvenzvorbereitende Maßnahmen zu ergreifen.
Viele mittelständische Unternehmen sind überdurchschnittlich gut mit EK ausgestattet. Es gibt aber auch viele, die völlig unterfinanziert sind. Steuerberater und Bank weisen in der Regel darauf hin und erwarten Besserung. Das aber ist oft leichter gesagt als getan. Achtung: Mit einer einfachen Umbuchung geht es nicht. Damit verlagern Sie Ihr persönliches Risiko lediglich in die Zukunft.
Beispiel: …
Sie buchen ausstehendes Geld, dass Sie privat in die GmbH gesteckt haben (Gesellschafterdarlehen) als Kapitalerhöhung. Der für die Kapitalerhöhung notwendige Gesellschafterbeschluss wird anschließend protokolliert. Schon sieht die Bilanz, die Sie der Bank vorlegen, etwas besser aus.
Allerdings nur bis zur nächsten Krise. Die Kapitalerhöhung gilt nur dann tatsächlich als „erbracht“, wenn die Mittel wirklich eingezahlt wurden. Das prüft spätestens der Insolvenzverwalter. Wurde lediglich ein Darlehen umgebucht, müssen Sie den Erhöhungsbetrag nochmals einzahlen. Und zwar aus Ihrer privaten Schatulle. Konkret für den Darlehensfall gilt: „Wird die Vorleistung (hier: das Darlehen) 18 Monate vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss erbracht, ist die Einzahlung nicht erfolgt“ (AmtsG Frankfurt/Oder, Urteil v. 24.4.2013, HRB 9724 FF). Noch weiter geht der Bundesgerichtshof (BGH): „Schon bei Erbringung der Vorleistung müssen die Vorbereitungen der Kapitalerhöhung erkennbar sein“ (BGH, Urteil v. 26.6.2006, II ZR 43/05).