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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Haftung: Luftbuchungen schützen nicht

Sie brau­chen mehr Eigen­ka­pi­tal!“. Ken­nen Sie das? Nicht nur die Ban­ken sind gefor­dert, wenn es dar­um geht, die Bilan­zen so auf­zu­stel­len, dass ein Umsatz- und/oder Ertrags­rück­gang auf­ge­fan­gen oder zumin­dest abge­fe­dert wer­den kann. Fakt ist, dass eine zu gerin­ge Aus­stat­tung mit Eigen­ka­pi­tal schnell und im All­tags­ge­schäft nicht unmit­tel­bar bemerk­bar zu einer sog. bilan­zi­el­len Über­schul­dung füh­ren kann – das Eigen­ka­pi­tal deckt die schul­den der GmbH nicht mehr. Das allei­ne ist bereits Anlass für die Geschäfts­füh­rung, insol­venz­vor­be­rei­ten­de Maß­nah­men zu ergreifen.

Vie­le mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men sind über­durch­schnitt­lich gut mit EK aus­ge­stat­tet. Es gibt aber auch vie­le, die völ­lig unter­fi­nan­ziert sind. Steu­er­be­ra­ter und Bank wei­sen in der Regel dar­auf hin und erwar­ten Bes­se­rung. Das aber ist oft leich­ter gesagt als getan. Ach­tung: Mit einer ein­fa­chen Umbu­chung geht es nicht. Damit ver­la­gern Sie Ihr per­sön­li­ches Risi­ko ledig­lich in die Zukunft.

Bei­spiel:

Sie buchen aus­ste­hen­des Geld, dass Sie pri­vat in die GmbH gesteckt haben (Gesell­schaf­ter­dar­le­hen) als Kapi­tal­erhö­hung. Der für die Kapi­tal­erhö­hung not­wen­di­ge Gesell­schaf­ter­be­schluss wird anschlie­ßend pro­to­kol­liert. Schon sieht die Bilanz, die Sie der Bank vor­le­gen, etwas bes­ser aus.

Aller­dings nur bis zur nächs­ten Kri­se. Die Kapi­tal­erhö­hung gilt nur dann tat­säch­lich als „erbracht“, wenn die Mit­tel wirk­lich ein­ge­zahlt wur­den. Das prüft spä­tes­tens der Insol­venz­ver­wal­ter. Wur­de ledig­lich ein Dar­le­hen umge­bucht, müs­sen Sie den Erhö­hungs­be­trag noch­mals ein­zah­len. Und zwar aus Ihrer pri­va­ten Scha­tul­le. Kon­kret für den Dar­le­hens­fall gilt: „Wird die Vor­leis­tung (hier: das Dar­le­hen) 18 Mona­te vor dem Kapi­tal­erhö­hungs­be­schluss erbracht, ist die Ein­zah­lung nicht erfolgt“ (AmtsG Frankfurt/Oder, Urteil v. 24.4.2013, HRB 9724 FF). Noch wei­ter geht der Bun­des­ge­richts­hof (BGH): „Schon bei Erbrin­gung der Vor­leis­tung müs­sen die Vor­be­rei­tun­gen der Kapi­tal­erhö­hung erkenn­bar sein“ (BGH, Urteil v. 26.6.2006, II ZR 43/05).

Ver­las­sen Sie sich nicht dar­auf, dass die feh­ler­haf­te Kapi­tal­erhö­hung zunächst nicht erkannt wird und auf dem Papier durch­ge­führt ist. In der Pra­xis wird der Feh­ler vom Insol­venz­ver­wal­ter bis zur Ver­jäh­rungs­frist (hier: 10 Jah­re) nach­ge­for­dert. Zusätz­lich ist der Insol­venz­ver­wal­ter berech­tigt, von Ihnen Ver­zugs­zin­sen zu ver­lan­gen. Der Zins liegt bei 5 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins (§ 20 GmbH-Gesetz bzw. § 288 BGB). Nach 10 Jah­ren müs­sen Sie für eine aus­ste­hen­de Ein­la­ge über 10.000 € einen Betrag von ca. 16.000 € aus dem Pri­vat­ver­mö­gen nach­zah­len. Bes­ser: Gibt es ein Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen, dann las­sen Sie sich das von der GmbH aus­zah­len (Über­wei­sungs­be­leg) und zah­len den Betrag anschlie­ßend auf ein Haben-Kon­to der GmbH ein – mit dem Ver­merk: „Ein­zah­lung Stammeinlage“.

 

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