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Geschäftsführer-Vertrag: Krankheitsfall unbedingt vertraglich regeln

Wis­sen Sie, wie in Ihrem Anstel­lungs­ver­trag der Krank­heits­fall gere­gelt ist? Fakt ist, dass in vie­len Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­gen eine Lohn­fort­zah­lung bis zu 6 Mona­ten ver­ein­bart ist. Wenn Sie als Geschäfts­füh­rer kei­ne Rege­lung im Anstel­lungs­ver­trag dazu haben, ist die Sache recht­lich schwie­rig. Sie haben kei­nen Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung. Das Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG) gilt nicht für Geschäfts­füh­rer. Was müs­sen Sie dazu beachten?

  • Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Geschäfts­füh­rer kön­nen davon aus­ge­hen, dass Sie einen Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung für 6 Wochen haben. Spre­chen Sie das The­ma beim nächs­ten Ver­trags­ge­spräch mit dem Arbeit­ge­ber GmbH an. Bes­ser ist es, wenn das schwarz auf weis ver­ein­bart ist. Üblich ist eine Lohn­fort­zah­lung bis zu 6 Monaten.
  • Alle ande­ren Geschäfts­füh­rer soll­ten eine Klau­sel zur Lohn­fort­zah­lung in den Anstel­lungs­ver­trag auf­neh­men. For­mu­lie­rung: „Ist der Geschäfts­füh­rer an der Aus­übung sei­ner Diens­te durch Krank­heit oder durch ande­re unver­schul­de­te Umstän­de ver­hin­dert, so behält er den Anspruch auf sei­ne Bezü­ge für die Dau­er von 6 Wochen (3, 6 Mona­ten) nach Ein­tritt des Verhinderungsfalles“. 
Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer müs­sen bei der Lohn­fort­zah­lung auch ans Finanz­amt den­ken. Gibt es kei­nen Rechts­an­spruch aus dem Anstel­lungs­ver­trag auf Lohn­fort­zah­lung, wird das Finanz­amt gezahl­ten Lohn als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung besteu­ern. Prü­fen Sie ent­spre­chend Ihren Ver­trag und bes­sern Sie gege­be­nen­falls nach.

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