Wissen Sie, wie in Ihrem Anstellungsvertrag der Krankheitsfall geregelt ist? Fakt ist, dass in vielen Geschäftsführer-Anstellungsvertragen eine Lohnfortzahlung bis zu 6 Monaten vereinbart ist. Wenn Sie als Geschäftsführer keine Regelung im Anstellungsvertrag dazu haben, ist die Sache rechtlich schwierig. Sie haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt nicht für Geschäftsführer. Was müssen Sie dazu beachten?
- Sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer können davon ausgehen, dass Sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für 6 Wochen haben. Sprechen Sie das Thema beim nächsten Vertragsgespräch mit dem Arbeitgeber GmbH an. Besser ist es, wenn das schwarz auf weis vereinbart ist. Üblich ist eine Lohnfortzahlung bis zu 6 Monaten.
- Alle anderen Geschäftsführer sollten eine Klausel zur Lohnfortzahlung in den Anstellungsvertrag aufnehmen. Formulierung: „Ist der Geschäftsführer an der Ausübung seiner Dienste durch Krankheit oder durch andere unverschuldete Umstände verhindert, so behält er den Anspruch auf seine Bezüge für die Dauer von 6 Wochen (3, 6 Monaten) nach Eintritt des Verhinderungsfalles“.
Gesellschafter-Geschäftsführer müssen bei der Lohnfortzahlung auch ans Finanzamt denken. Gibt es keinen Rechtsanspruch aus dem Anstellungsvertrag auf Lohnfortzahlung, wird das Finanzamt gezahlten Lohn als verdeckte Gewinnausschüttung besteuern. Prüfen Sie entsprechend Ihren Vertrag und bessern Sie gegebenenfalls nach.