Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) ist der Anstellungsvertrag mit dem GmbH-Geschäftsführer nicht als sog. „individueller Arbeitsvertrag” einzustufen, wenn der die Bedingungen des Vertrages selbst bestimmen kann oder tatsächlich bestimmt und wenn er die Kontrolle bzw. Autonomie in Bezug auf das Tagesgeschäft der GmbH und die Durchführung der eigenen Aufgaben hat. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschafter der GmbH den Vertrag (jederzeit) beenden können (EuGH, Urteil v. 11.4.2019, C‑603/17).
Das hat Folgen für die vertragliche Einbindung des (Gesellschafter-) Geschäftsführers. Entscheidend ist seine tatsächliche „Machtfülle” – so wie es sich aus den konkreten vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Wieweit gibt es Weisungsrechte? Wie umfangreich ist der Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte? Gibt es Eingriffe der Gesellschafter in das Tagesgeschäft? Der Fremd-Geschäftsführer in arbeitnehmerähnlicher Abhängigkeit kann daraus umgekehrt zusätzlichen Rechtsschutz ableiten