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Geschäftsführer-Vertrag: Ist kein „individueller Arbeitsvertrag”

Laut Euro­päi­schem Gerichts­hof (EuGH) ist der Anstel­lungs­ver­trag mit dem GmbH-Geschäfts­füh­rer nicht als sog. „indi­vi­du­el­ler Arbeits­ver­trag” ein­zu­stu­fen, wenn der die Bedin­gun­gen des Ver­tra­ges selbst bestim­men kann oder tat­säch­lich bestimmt und wenn er die Kon­trol­le bzw. Auto­no­mie in Bezug auf das Tages­ge­schäft der GmbH und die Durch­füh­rung der eige­nen Auf­ga­ben hat. Das gilt auch dann, wenn die Gesell­schaf­ter der GmbH den Ver­trag (jeder­zeit) been­den kön­nen (EuGH, Urteil v. 11.4.2019, C‑603/17).

Das hat Fol­gen für die ver­trag­li­che Ein­bin­dung des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers. Ent­schei­dend ist sei­ne tat­säch­li­che „Macht­fül­le” – so wie es sich aus den kon­kre­ten ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen erge­ben. Wie­weit gibt es Wei­sungs­rech­te? Wie umfang­reich ist der Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te? Gibt es Ein­grif­fe der Gesell­schaf­ter in das Tages­ge­schäft? Der Fremd-Geschäfts­füh­rer in arbeit­neh­mer­ähn­li­cher Abhän­gig­keit kann dar­aus umge­kehrt zusätz­li­chen Rechts­schutz ableiten

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