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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Versicherung: Doppelt hält besser (D & O)

Die Prä­mi­en für sog. D & O – Poli­cen, mit denen sich der Geschäfts­füh­rer gegen Haf­tungs­ri­si­ken absi­chern kann, sind in den letz­ten Jah­ren deut­lich gesun­ken. Auch, weil sich immer mehr Geschäfts­füh­rer gegen die zuneh­men­den Haf­tungs­ri­si­ken (Stich­wort: Com­pli­ance) absi­chern. Wich­tig ist dabei, dass der Leis­tungs­um­fang der Poli­ce spe­zi­ell auf die Risi­ken des jewei­li­gen Geschäfts­füh­rers abge­stimmt ist. In der Pra­xis wird die Ver­si­che­rung in ers­ter Linie für Feh­ler im Insol­venz­ver­fah­ren einer GmbH oder – damit im Zusam­men­hang – für eine feh­ler­haf­te Ein­la­ge­zah­lung in Anspruch genommen.…

Risi­ko: Ist die D & O über die GmbH abge­schlos­sen, steigt die Bereit­schaft des Insol­venz­ver­wal­ters gegen den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer Ansprü­che gel­tend zu machen und die­se juris­tisch durch­zu­set­zen. Gegen­mit­tel: Sie schlie­ßen zwei getrenn­te Ver­si­che­rungs-Poli­cen ab. Und zwar

  1. eine D & O – Ver­si­che­rung, die aus­schließ­lich gegen Ansprü­che der Gesell­schaf­ter absi­chert. Die­se wird von der GmbH abge­schlos­sen. Die GmbH zahlt die Prämie.
  2. eine wei­te­re D & O Ver­si­che­rung schlie­ßen Sie pri­vat ab. Die­se sichert Sie aus­schließ­lich gegen Ansprü­che aus einem Insol­venz­ver­fah­ren ab. Sie sind der Versicherungs­nehmer und zah­len die Prä­mi­en aus eige­ner Tasche.

Psy­cho­lo­gi­scher Vor­teil: Der Insol­venz­ver­wal­ter weiß dann nicht, dass eine sol­che Ver­si­che­rung besteht. Sie sind nicht ver­pflich­tet, dem Insol­venz­ver­wal­ter Aus­kunft über das Bestehen einer sol­chen Ver­si­che­rung zu geben. Sie kön­nen davon aus­ge­hen, dass der Insol­venz­ver­wal­ter nicht jeden strit­ti­gen Sach­ver­halt zu einer juris­ti­schen Auseinander­setzung machen wird (vgl. dazu Oli­ver Lan­ge, Selbst­schutz­maß­nah­men des Geschäfts­füh­rers einer kri­seln­den GmbH, GmbH-Rund­schau 19/2015, Sei­te 1009ff.).

Wich­tig ist, dass die D & O – Poli­ce früh­zei­tig abge­schlos­sen wird. Zu spät ist es defi­ni­tiv, wenn sich die wirt­schaft­li­che Kri­se der GmbH bereits abzeich­net. Auf kei­nen Fall soll­ten Sie der Ver­si­che­rung Fak­ten (Umsatz­ent­wick­lung, Infor­ma­tio­nen über wirt­schaft­li­che Ereig­nis­se von beson­de­rer Bedeu­tung) vor­ent­hal­ten. In sol­chen Fäl­len ist die Ver­si­che­rung auch spä­ter noch berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder ihn anzu­fech­ten. Fol­ge: Der Ver­si­che­rungs­schutz ent­fällt und die Prä­mie ist verloren.

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