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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer: Urlaubs- + Weihnachtsgeld für 2015 jetzt beschließen

Gehalts­zah­lun­gen an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer der GmbH wer­den vom  Finanz­amt nur als Betriebs­aus­ga­ben aner­kannt, wenn es dafür eine schrift­li­che Vor­ab-Ver­ein­­ba­rung gibt. Das gilt auch für … Urlaubs- und Weih­nachts­geld. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer, die sich ab 2015 zusätz­lich zu Ihrem Gehalt Urlaubs- und Weih­nachts­geld in vol­ler Höhe eines Monats­ge­halts zah­len wol­len, müs­sen das noch im Dezem­ber vor­be­rei­ten. Dazu brau­chen Sie einen Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Nur wenn der Anspruch für das gesam­te Geschäfts­jahr besteht, darf das Ur­laubs- und Weih­nachts­geld als 13. und 14. Gehalt in vol­ler Höhe aus­ge­zahlt wer­den. Gibt es den Anspruch erst mit Gesell­schaf­ter­be­schluss im Janu­ar, muss antei­lig gekürzt werden.

Las­sen Sie sich erst gar nicht auf Pro­ble­me mit dem Finanz­amt ein. Wenn Sie sich in 2015 ein 13. und/oder 14. Gehalt aus­zah­len wol­len, müs­sen Sie das noch im Dezem­ber beschlie­ßen (Pro­to­koll des Gesell­schaf­ter­be­schus­ses). Beach­ten Sie, dass Sie inner­halb der Ange­mes­sen­heits-Gren­ze bleiben.

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