Immer wieder berichten uns Geschäftsführer-Kollegen, wie penibel die Finanzbehörden gezielt nach (kleinsten) Formfehlern in den GmbH-Verträgen – und ganz besonders im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag – suchen. Das gilt auch für alle die Fehler, wenn es zu Abweichungen zwischen der schriftlichen Vereinbarung und der tatsächlichen Durchführung eines Vorgangs kommt. Probleme gibt es aber auch dann, wenn für die Bemessungsgrundlage der Tantieme unklare Begriffe verwendet werden (Bilanzgewinn, Rohgewinn). Nach einigen Hinweisen von Beratern sieht es derzeit so aus, als ob die Finanzbehörden jetzt die Formulierungen für die Tantieme-Bemessungsgrundlage „Gewinn“ ins Visier nehmen. Im konkreten Fall hatte der Geschäftsführer eine Formulierung aus einem Vertragsmuster in seinen Anstellungsvertrag übernommen, wonach „sonstige Steuervergünstigungen, die den Gewinn unmittelbar beeinflussen und betriebswirtschaftlich nicht geboten sind, den Tantiemeanspruch des Geschäftsführers auf den GmbH-Gewinn nicht mindern“.
Im Klartext: …
Hier könnte es sich zum Beispiel um einen Investitionsabzugsbetrag handeln, der (auch) aus steuerlichen Gründen zur Gewinnreduzierung eingesetzt wird. Wobei die damit finanzierten Investitionen (z. B. neue Maschinen, Pkw usw.) betriebswirtschaftlich nicht unbedingt als notwendig („geboten“) einzustufen sind. Folge: Alleine diese Unklarheit genügt den Finanzbehörden schon, um die gesamte Tantieme-Regelung zu kippen.
Im oben geschilderten Fall wollten die Finanzbehörden augenscheinlich ein Musterfall exerzieren. Ziel: Alle Gewinn-Tantiemen, deren Formulierung auch nur kleinste definitorische Unklarheiten zulassen, sollen – finanzgerichtlich abgesegnet – als nicht vorschriftsmäßig vereinbart gelten und damit verbundene Zahlungen an den Geschäftsführer insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttungen nachversteuert werden dürfen. Wir raten, die in Ihrem Anstellungsvertrag vereinbarte Tantieme-Regelung am besten noch vor dem Jahresende genau zu prüfen.
Die Lösung: Finanzamts-tauglich ist nach unseren Erfahrungen die folgende Formulierung:
„Der Geschäftsführer erhält neben seinen Festbezügen eine Tantieme in Höhe von (Zahl) % des laut Steuerbilanz nach Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer ermittelten Gewinns. Die Tantieme ist einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. Nachträgliche Änderungen der Bilanz, insbesondere aufgrund abweichender steuerlicher Veranlagung, sind bei deren Bestandskraft zu berücksichtigen. Zuviel gezahlte Beträge hat der Geschäftsführer zu erstatten. Der Anspruch auf Tantieme entfällt für das Geschäftsjahr der Kündigung, wenn dem Geschäftsführer von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gekündigt wird. Scheidet der Geschäftsführer aus sonstigen Gründen während des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, hat er Anspruch auf zeitanteilige Tantieme. Der Geschäftsführer kann einen Anspruch auf einen Vorschuss auf seine Gewinn-Tantieme mit Abschluss des Geschäftsjahres zum 31.12.<Jahr> geltend machen, sofern laut Betriebswirtschaftlicher Auswertung (BWA) ein Gewinn für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erwarten ist. Der Vorschuss auf die Tantieme beträgt danach maximal 50 % (alternativ: 80 %) der vorläufig ausgewiesenen Berechnungsgrundlage der Tantieme. Vorschusszinsen werden nicht erhoben. Die Bezüge des Geschäftsführers werden von der Gesellschafterversammlung im Abstand von zwei (drei) Jahren auf Angemessenheit und Vergleichbarkeit mit den Bezügen von Geschäftsführern vergleichbarer Unternehmen überprüft.