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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-privat: Vorarbeiten für die ESt-Erklärung 2014

Mit dem Steu­er­hin­ter­zie­hungs­be­kämp­fungs­ge­setz hat der Finanz­mi­nis­ter seit 2010 ein Instru­ment geschaf­fen, das auch sys­te­ma­ti­sche Steu­er­prü­fun­gen bei pri­va­ten Steu­er­zah­lern mög­lich macht. Und zwar dann, wenn der Steu­er­zah­ler … mehr als 500.000 EUR posi­ti­ves Ein­kom­men im Jahr zu ver­steu­ern hat. Eine beson­de­re Begrün­dung ist nicht notwendig.

Allei­ne der Tat­be­stand des Gut­ver­die­nens recht­fer­tigt den staat­li­chen Ein­blick in pri­va­te Sphä­ren. Hier gilt es, vor­beu­gend zu han­deln. Z. B. bei den Bele­gen. Sie müs­sen alle pri­va­ten Bele­ge, die für die steu­er­li­che Beur­tei­lung von Bedeu­tung sind, über 6 Jah­re auf­be­wah­ren. Wei­sen Sie z. B.  kei­ne Zins­ein­künf­te aus, müs­sen Sie bele­gen kön­nen, dass Sie Ihr Ein­kom­men ander­wei­tig aus­ge­ge­ben haben – z. B. auf Rei­sen (Bele­ge auf­be­wah­ren). Anschluss­prü­fun­gen sind möglich.

Für die Außen­prü­fung kön­nen auch elek­tro­ni­sche Daten her­an­ge­zo­gen wer­den. Im Klar­text: Der Prü­fer hat Zugang zu Ihrem pri­va­ten PC oder Note­book bzw. kann die Her­aus­ga­be von elek­tro­ni­schen Daten ver­lan­gen – und juris­tisch durch­set­zen. Stel­len Sie sicher, dass finanz­amts­re­le­van­te Infor­ma­tio­nen und ande­re pri­va­te Daten auf dem PC deut­lich getrennt wer­den – zu den pri­va­ten Daten hat der Betriebs­prü­fer näm­lich kei­nen Zugang.

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