Geschäftsführer, die nach Amtsantritt geheiratet haben, sollten ihre Pensionszusage prüfen: Ist z. B. vereinbart, dass die Ehefrau, die 15 Jahre und mehr jünger als der Ehemann ist, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, dann gilt das so. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt diese Vorgabe keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Das gilt auch für vergleichbare Regelungen, die Ansprüche ausschließen (BAG, Urteil v. 20.2.2018, 3 AZR 43/17).
Sind seit Abschluss des Anstellungs- bzw. Pensionsvertrages Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (insbesondere Ehegatten- und Kinderversorgung) eingetreten, sind Sie also gut beraten, die Verträge zu prüfen und ggf. den geänderten Verhältnissen anzupassen (Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages mit Gesellschafter-Beschluss).