Nur weil Ehegatten in getrennten Wohnungen leben, darf das Finanzamt eine steuerliche Zusammenveranlagung nicht verweigern. Das FA muss den Einzelfall prüfen und die vorgetragenen Gründe würdigen (FG Münster, Urteil vom 22.2.2017, 7 K 2442/15 E).
Im Urteil konnten die getrennt lebenden Ehepartner belegen, dass die Beziehung noch gelebt wird, es keine neuen Partner gibt und dass es Gründe für das getrennte Wohnen gab und gibt (hier: schwierige Pflege eines Elternteils). U. U. lässt sich eine Zusammenveranlagung auch dann noch durchsetzen, wenn die Ehepartner nach einer Trennung noch nicht neu liiert sind und die Kinder – getrennt lebend – aber gemeinsam versorgen.