Um den Kontakt zu den Enkeln nicht zu verlieren, sollte eine Erbschaft an die Enkel nur möglich sein, wenn diese ihn regelmäßig besuchen – er koppelte Erbschaft und Besuchspflicht. Eine solche Vereinbarung ist – so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt – sittenwidrig. Die Enkel sind auch ohne Erfüllung der Besuchspflicht Miterben (OLG Frankfurt, Urteil v. 5.2.2019, 20 W 98/18).
Mit dieser Verfügung hat der Großvater jedoch faktisch seine Enkelkinder durch Inaussichtstellen der Erbenstellung im Falle regelmäßiger Besuche (hier: mindestens 6 mal im Jahr) dem Druck ausgesetzt, zur Erlangung eines Vermögensvorteils zwingend die im Testament genannten Besuchsbedingungen zu erfüllen.