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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Perspektive: Geschäftsführer-Gehälter sind Verschlusssache

Ken­nen Sie Ulf Papen­fuß? Pro­fes­sor für Public Manage­ment und Public Poli­cy an der Zep­pe­lin-Uni­ver­si­tät in Fried­richs­ha­fen und in die­ser Eigen­schaft mit den Gehäl­tern der Geschäfts­füh­rer kom­mu­na­ler GmbHs befasst. Sein Anlie­gen: Unter­neh­men, die neben dem Geld­ver­die­nen zusätz­li­che öffent­li­che Auf­ga­ben haben, soll­ten „trans­pa­rent” sein. Es stärkt die demo­kra­ti­sche Legi­ti­ma­ti­on, wenn die Bür­ger wis­sen, was ver­dient wird. Aus­ge­rech­net die Spar­kas­sen und Volks­ban­ken – so Prof. Papen­fuß – tun sich nach wie vor schwer mit solch „demo­kra­tie­re­le­van­ten Infor­ma­tio­nen”. Pro­ble­ma­tisch: Gibt es nur zwei Vor­stän­de, darf nicht ver­öf­fent­licht wer­den, weil man aus den Gesamt­be­zü­gen auf den Ein­zel­ver­dienst schlie­ßen kann. Das darf nicht sein: „Bei Gesell­schaf­ten, die kei­ne bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten sind, kön­nen die Anga­ben über die Gesamt­be­zü­ge unter­blei­ben, wenn sich anhand die­ser Anga­ben die Bezü­ge eines Mit­glieds die­ser Orga­ne fest­stel­len las­sen” (§ 286 HGB). Das ist gesetzt. Mit freund­li­chen Grüßen.

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