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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Perspektive: Der GmbH-Anteil in der Scheidung

Bei Casi­no-Mana­gern – das weiß man – liegt die Schei­dungs­quo­te bei 52,9 % und ist die höchs­te in Deutsch­land, bei Buch­hal­tern mit 17 % am nied­rigs­ten. Bei Geschäfts­füh­rern wird sie irgend­wo dazwi­schen lie­gen. Aber: Auf­grund der Dau­er­be­las­tung und des not­wen­di­gen beruf­li­chen Enga­ge­ments ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass die Quo­te eher am obe­ren als am unte­ren Wert liegt.

Mit einer Beson­der­heit: Will der/die Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer/in ihren/seinen GmbH-Anteil wäh­rend des Schei­dungs­ver­fah­rens ver­kau­fen, muss sie/er auf­pas­sen. Gibt es kei­ne ein-ein­deu­ti­gen schrift­li­chen – even­tu­ell nota­ri­el­len – Ver­mö­gens- und Tren­nungs­ver­ein­ba­run­gen, kann er/sie den GmbH-Anteil nur mit der Zustim­mung des (Noch-) Ehe­part­ners ver­äu­ßern – das ergibt sich aus den Vor­ga­ben des BGB (hier: § 1365 Zustim­mungs­er­for­der­nis­se). Ver­wei­gert der Ehe­part­ner die Zustim­mung, muss der Ver­kauf u. U. rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den. Auch das noch! Womög­lich mit zusätz­li­chen Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen des Käu­fers. Mit freund­li­chen Grüßen

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