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Neues BFH-Grundsatz-Urteil zur Geschäftsführer-Pensionszusage (Probezeit, Auflösung wg. GmbH-Verkauf, usw.)

Die Abfin­dung oder die ent­gelt­li­che Ablö­sung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge, um dadurch den Ver­kauf der Geschäfts­an­tei­le der GmbH zu ermög­li­chen, ist jeden­falls dann regel­mä­ßig nicht durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis mit­ver­an­lasst, wenn die Leis­tun­gen ver­ein­ba­rungs­ge­mäß im Zusam­men­hang mit der Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses eines nicht beherr­schen­den Gesell­schaf­ters ste­hen. Anders ver­hält es sich jedoch für die Abfin­dung oder Ablö­sung in jenem Umfang, in dem die Pen­si­ons­zu­sa­ge zu einer Über­ver­sor­gung des begüns­tig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers führt 

Der BFH hat jetzt in einem Grund­satz-Urteil eini­ge bis­her strit­ti­ge Sach­ver­halt zur Geschäfts­füh­rer-Pen­si­ons­zu­sa­ge abschlie­ßend geklärt. Wich­tig für Geschäfts­füh­rer sind die Aus­füh­run­gen, bei denen es um die vor­zei­ti­ge Auf­lö­sung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge im Zusam­men­hang mit dem Ver­kauf der GmbH geht. Da müs­sen Sie aufpassen …

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Danach müs­sen Sie prü­fen: Die Abfin­dung oder die ent­gelt­li­che Ablö­sung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge, um dadurch den Ver­kauf der Geschäfts­an­tei­le der GmbH zu ermög­li­chen, ist jeden­falls dann regel­mä­ßig nicht durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis mit­ver­an­lasst, wenn die Leis­tun­gen ver­ein­ba­rungs­ge­mäß im Zusam­men­hang mit der Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses eines nicht beherr­schen­den Gesell­schaf­ters ste­hen. Anders ver­hält es sich jedoch für die Abfin­dung oder Ablö­sung in jenem Umfang, in dem die Pen­si­ons­zu­sa­ge zu einer Über­ver­sor­gung des begüns­tig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers führt (Anschluss an Senats­ur­tei­le vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204; vom 9. Novem­ber 2005 I R 89/04, BFHE 211, 287, BStBl II 2008, 523) .

Will der (beherr­schen­de) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ver­kau­fen und löst die Pen­si­ons­zu­sa­ge in die­sem Zusam­men­hang auf, muss ermit­telt wer­den, ob es zu einer Über­ver­sor­gung kommt. In Höhe der Über­ver­sor­gung wird die Abfin­dung dann als vGA nach­ver­steu­ert. Die Prü­fung nimmt Ihr Steu­e­re­ra­ter anhand der Heu­beck­schen Tabel­len vor.

Quel­le: BFH, Urteil vom 28.4.2010, I R 78/08

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