Der BFH hat jetzt in einem Grundsatz-Urteil einige bisher strittige Sachverhalt zur Geschäftsführer-Pensionszusage abschließend geklärt. Wichtig für Geschäftsführer sind die Ausführungen, bei denen es um die vorzeitige Auflösung einer Pensionszusage im Zusammenhang mit dem Verkauf der GmbH geht. Da müssen Sie aufpassen …
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Danach müssen Sie prüfen: Die Abfindung oder die entgeltliche Ablösung einer Pensionszusage, um dadurch den Verkauf der Geschäftsanteile der GmbH zu ermöglichen, ist jedenfalls dann regelmäßig nicht durch das Gesellschaftsverhältnis mitveranlasst, wenn die Leistungen vereinbarungsgemäß im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eines nicht beherrschenden Gesellschafters stehen. Anders verhält es sich jedoch für die Abfindung oder Ablösung in jenem Umfang, in dem die Pensionszusage zu einer Überversorgung des begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführers führt (Anschluss an Senatsurteile vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204; vom 9. November 2005 I R 89/04, BFHE 211, 287, BStBl II 2008, 523) .
Will der (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer verkaufen und löst die Pensionszusage in diesem Zusammenhang auf, muss ermittelt werden, ob es zu einer Überversorgung kommt. In Höhe der Überversorgung wird die Abfindung dann als vGA nachversteuert. Die Prüfung nimmt Ihr Steuererater anhand der Heubeckschen Tabellen vor.
Quelle: BFH, Urteil vom 28.4.2010, I R 78/08
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