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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer muss Lohnsteuer prüfen und belegen

Ist ein vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter in der Kri­se der GmbH bestellt, haf­tet der ein­ge­tra­ge­ne Geschäfts­füh­rer wei­ter­hin für die ord­nungs­ge­mä­ße Anmel­dung und Abfüh­rung der Lohn­steu­er (FG Meck­len­burg Vor­pom­mern, Urteil vom 4.7.2016, 2 K 203/16, Revi­si­on zugelassen). …

Ledig­lich die mit dem Gerichts­ver­fah­ren ver­bun­de­nen Kos­ten für die Schei­dung und den Ver­sor­gungs­aus­gleich sind als zwangs­läu­fig ent­stan­den anzu­se­hen und als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abzieh­bar. Damit haben sich die Finanz­be­hör­den durch­ge­setzt (vgl. Nr. 13/2016).

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